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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des WH in Wien, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 2009, Zl. RU5-BE-622/001-2009, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 dazu, zwei auf dem Grundstück Nr. 180 KG G. abgestellte Wohnwägen bis 15. Dezember 2009 zu entfernen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 dazu, zwei auf dem Grundstück Nr. 180 KG G. abgestellte Wohnwägen bis 15. Dezember 2009 zu entfernen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei einer Erhebung am 30. Juni 2009 sei festgestellt worden, dass die zwei gegenständlichen Wohnwägen auf dem genannten Grundstück abgestellt worden seien; sie befänden sich außerhalb vom Ortsbereich, womit gegen das Verbot des § 6 Z. 3 NÖ NSchG 2000 verstoßen worden sei. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei die Entfernung der beiden Wohnwägen aufzutragen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei einer Erhebung am 30. Juni 2009 sei festgestellt worden, dass die zwei gegenständlichen Wohnwägen auf dem genannten Grundstück abgestellt worden seien; sie befänden sich außerhalb vom Ortsbereich, womit gegen das Verbot des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 verstoßen worden sei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sei die Entfernung der beiden Wohnwägen aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 5500-0 idF LGBl. Nr. 5500-7, lauten wie folgt: 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, Landesgesetzblatt , Nr. 5500-0 in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 5500-7, lauten wie folgt:
"§ 6
Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
(…)
3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen; 3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, , genehmigten Campingplätzen;
(…)
§ 35 Paragraph 35
Besondere Maßnahmen
2. Die Beschwerde bekämpft nicht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde zur Aufstellung der zwei Wohnwägen auf dem Grundstück Nr. 180 KG G. außerhalb vom Ortsgebiet.
Vielmehr bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die beiden zu entfernenden Wohnwägen nicht ausreichend, etwa durch Angaben zu den Objekten wie Farbe, Marke, Größe, Gewicht etc., bestimmt. Es sei auch nicht geklärt, was mit "Wohnwägen" gemeint sei. Diesbezüglich sei auf die Legaldefinition eines Anhängers in § 2 Abs. 1 Z. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 zu verweisen, unter den die von der belangten Behörde genannten Objekte allerdings nicht fielen, weil diese keine behördlichen Kennzeichen aufwiesen und nicht mehr dazu bestimmt seien, "mit KFZ auf Straße gezogen zu werden". Insgesamt sei dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, welche Objekte von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt werden sollten.Vielmehr bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die beiden zu entfernenden Wohnwägen nicht ausreichend, etwa durch Angaben zu den Objekten wie Farbe, Marke, Größe, Gewicht etc., bestimmt. Es sei auch nicht geklärt, was mit "Wohnwägen" gemeint sei. Diesbezüglich sei auf die Legaldefinition eines Anhängers in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 zu verweisen, unter den die von der belangten Behörde genannten Objekte allerdings nicht fielen, weil diese keine behördlichen Kennzeichen aufwiesen und nicht mehr dazu bestimmt seien, "mit KFZ auf Straße gezogen zu werden". Insgesamt sei dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, welche Objekte von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt werden sollten.
3. Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan:
3.1. Das NÖ NSchG 2000 enthält, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, keine Legaldefinition des Begriffs "Wohnwagen"; damit ist zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen.
Nach Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, § 3 Anm. 9, sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinn des KFG 1967 entspricht.Nach Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, Paragraph 3, Anmerkung 9, , sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinn des KFG 1967 entspricht.
Für den Begriff eines "Anhängers" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 kommt es wiederum im Wesentlichen darauf an, dass ein derartiges Fahrzeug "nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen zu werden".Für den Begriff eines "Anhängers" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 kommt es wiederum im Wesentlichen darauf an, dass ein derartiges Fahrzeug "nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen zu werden".
In diesem Zusammenhang ist es somit ohne Belang, ob ein dieser Definition genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 auf die "Bauart und Ausrüstung" des Fahrzeuges ab.In diesem Zusammenhang ist es somit ohne Belang, ob ein dieser Definition genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 auf die "Bauart und Ausrüstung" des Fahrzeuges ab.
Das schon in der Berufung vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, die beiden von ihm angeschafften "ehemaligen Wohnwägen" seien "vom Verkehr abgemeldet" und dienten nicht dem "ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes", ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens im Sinn des § 6 Z. 3 NÖ NSchG 2000 nicht von Relevanz.Das schon in der Berufung vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, die beiden von ihm angeschafften "ehemaligen Wohnwägen" seien "vom Verkehr abgemeldet" und dienten nicht dem "ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes", ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens im Sinn des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 nicht von Relevanz.
3.2. Das Bestimmtheitsgebot gemäß § 59 Abs. 1 AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86, 88). Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Spruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werden soll, nicht bereits dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt der Verpflichtung für den Bescheidadressaten selbst objektiv eindeutig erkennbar ist, sodass weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 92). 3.2. Das Bestimmtheitsgebot gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86, 88). Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Spruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werden soll, nicht bereits dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt der Verpflichtung für den Bescheidadressaten selbst objektiv eindeutig erkennbar ist, sodass weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können vergleiche , etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 92).
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hat schon die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (Behörde erster Instanz) den Beschwerdeführer zur Entfernung der zwei auf dem Grundstück Nr. 180 KG G. abgestellten Wohnwägen verpflichtet. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bezieht sich der Beschwerdeführer gerade auf "zwei ehemalige Wohnwägen", die er auf das Grundstück gebracht habe, um Raum für "Toilette, Körperpflege, Küche und Schlafgelegenheit zu schaffen".
Nach den Umständen des vorliegenden Falls bestand für den Beschwerdeführer somit keinerlei Zweifel daran, auf welche zwei Wohnwägen sich der behördliche Entfernungsauftrag bezog. Der in der Beschwerde behauptete Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG liegt somit nicht vor.Nach den Umständen des vorliegenden Falls bestand für den Beschwerdeführer somit keinerlei Zweifel daran, auf welche zwei Wohnwägen sich der behördliche Entfernungsauftrag bezog. Der in der Beschwerde behauptete Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG liegt somit nicht vor.
4. Die sich aus diesen Gründen als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Die sich aus diesen Gründen als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 27. November 2012
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100259.X00Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017