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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0004Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 2014 haben Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. - abgesehen von Baubewilligungsverfahren - nur in baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 leg. cit. Parteistellung und diese auch nur dann, wenn sie die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach einer dieser Gesetzesbestimmungen wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 leg. cit. beantragt haben (Hinweis VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007, 0008, Rn. 47). Für ein Baueinstellungsverfahren gemäß § 29 NÖ BauO 2014 räumt der klare Wortlaut des § 6 leg. cit. einem Nachbarn keine Parteistellung ein.Nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz NÖ BauO 2014 haben Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. - abgesehen von Baubewilligungsverfahren - nur in baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, leg. cit. Parteistellung und diese auch nur dann, wenn sie die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach einer dieser Gesetzesbestimmungen wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. beantragt haben (Hinweis VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007, 0008, Rn. 47). Für ein Baueinstellungsverfahren gemäß Paragraph 29, NÖ BauO 2014 räumt der klare Wortlaut des Paragraph 6, leg. cit. einem Nachbarn keine Parteistellung ein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050003.L01Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018