RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2018/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 2014 §29;
BauO NÖ 2014 §34 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35;
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 2014 §6 Abs1;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;
BauO NÖ 2014 §6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0004

Rechtssatz

Nach § 6 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 2014 haben Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. - abgesehen von Baubewilligungsverfahren - nur in baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 leg. cit. Parteistellung und diese auch nur dann, wenn sie die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach einer dieser Gesetzesbestimmungen wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 leg. cit. beantragt haben (Hinweis VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007, 0008, Rn. 47). Für ein Baueinstellungsverfahren gemäß § 29 NÖ BauO 2014 räumt der klare Wortlaut des § 6 leg. cit. einem Nachbarn keine Parteistellung ein.Nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz NÖ BauO 2014 haben Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. - abgesehen von Baubewilligungsverfahren - nur in baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, leg. cit. Parteistellung und diese auch nur dann, wenn sie die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach einer dieser Gesetzesbestimmungen wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. beantragt haben (Hinweis VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007, 0008, Rn. 47). Für ein Baueinstellungsverfahren gemäß Paragraph 29, NÖ BauO 2014 räumt der klare Wortlaut des Paragraph 6, leg. cit. einem Nachbarn keine Parteistellung ein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050003.L01

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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