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24/02 JugendgerichtsbarkeitNorm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2;Rechtssatz
Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 - anders als bei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine "Rechtsfolge" im Sinne des § 5 Z 10 JGG wäre.Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 - anders als bei Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine "Rechtsfolge" im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180246.L06Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018