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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4;Rechtssatz
Der Auftrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG verpflichtet das VwG, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Entscheidet sich das VwG, mit einer Stellungnahme anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, so ist die mit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist gegenstandslos und steht einer (schon vor Ablauf dieser Frist) mit Erkenntnis nach § 42a VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen.Der Auftrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG verpflichtet das VwG, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Entscheidet sich das VwG, mit einer Stellungnahme anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, so ist die mit dem Auftrag nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gesetzte Frist gegenstandslos und steht einer (schon vor Ablauf dieser Frist) mit Erkenntnis nach Paragraph 42 a, VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017030009.F02Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019