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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Nach der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO 1994 sind bestimmte, an sich dem Gastgewerbe vorbehaltene (und damit gewerbliche) Tätigkeiten von der GewO 1994 ausgenommen. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Veranstaltungen (sogenannte "kleine Vereinsfeste" vgl. dazu VfGH 26.9.2017, G 39/2017, Rn. 133) ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem dort angeführten Rahmen und Umfang erlaubt, auch wenn eine Ertragsabsicht nach § 1 Abs. 2 und 6 GewO 1994 vorliegt (vgl. zu diesem Umfang ebenso VfGH 26.9.2017, G 39/2017, Rn. 130 und 141).Nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 sind bestimmte, an sich dem Gastgewerbe vorbehaltene (und damit gewerbliche) Tätigkeiten von der GewO 1994 ausgenommen. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Veranstaltungen (sogenannte "kleine Vereinsfeste" vergleiche dazu VfGH 26.9.2017, G 39/2017, Rn. 133) ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem dort angeführten Rahmen und Umfang erlaubt, auch wenn eine Ertragsabsicht nach Paragraph eins, Absatz 2 und 6 GewO 1994 vorliegt vergleiche zu diesem Umfang ebenso VfGH 26.9.2017, G 39/2017, Rn. 130 und 141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040088.L04Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019