TE Vfgh Erkenntnis 2017/9/26 G39/2017

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GewO 1994 §2 Abs1 Z25
KStG 1988 §1 Abs3 Z2, §5 Z12 litb, litc
BAO §34 ff
ParteienG 2012 §1, §2 Z3
EU-AbgÄG 2016

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Begünstigung von Veranstaltungen politischer Parteien durch Ausnahme von der Gewerbeordnung; kein Verstoß der steuerrechtlichen und gewerberechtlichen Privilegierung politischer Parteien, ihrer Untergliederungen und der ihnen nahestehenden Organisationen ähnlich gemeinnützigen Vereinigungen gegen den Gleichheitsgrundsatz angesichts des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Förderung politischer Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung; keine Gleichheitswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung der Begünstigung für eine gastgewerbliche Tätigkeit nach Stunden; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; Abweisung des - zulässigen - Parteiantrags eines Vereins

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag, Sachverhalt und Ausgangsverfahren

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag wird begehrt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original),

"(a) die folgenden präjudiziellen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2016/82, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

(i) in §2 Abs1 Z25 die Wortfolge 'sowie juristische Personen, die gemäß §1 Abs3 Z2 und §5 Z12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind',

(ii) in eventu anstelle von (i) in §2 Abs1 Z25 die Wortfolge 'und §5 Z12 litb und c',

(iii) in eventu anstelle von (i) und (ii) in §2 Abs1 Z25 die Wortfolge 'litb und c',

(iv) in eventu anstelle von (i), (ii) und (iii)

(aa) §2 Abs1 Z25,

(bb) in eventu §2 Abs1 Z25 und der mit Bundesgesetz BGBl I 2016/82 ein zweites Mal vergebene §382 Abs81 GewO,

(b)  (b1) in eventu gemeinsam mit (a),

(b2) in eventu anstelle von (a)

die folgenden präjudiziellen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl 1988/401 idF BGBl I 2016/77, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

(i) (aa) §5 Z12,

(bb) in eventu §5 Z12 sowie §26c Z61 und 62,

(ii) in eventu anstelle von (i)

(aa) §5 Z12 litb und c,

(bb) in eventu §5 Z12 litb und c sowie §26c Z62,

(iii) in eventu anstelle von (i) und (ii) in §5 Z12 litb die Wortfolge 'sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist,',

(iv) (aa) in eventu anstelle von (i) und (ii), jedoch gemeinsam mit (iii) §5 Z12 litc erster und zweiter Spiegelstrich,

(bb) in eventu anstelle von (i), (ii) und (iii) §5 Z12 litc erster und zweiter Spiegelstrich,

(v) in eventu anstelle von (i), (ii), (iii) und (iv) §26c Z62 zweiter und dritter Satz;

(c)  (c1) in eventu gemeinsam mit (a),

     (c2) in eventu gemeinsam mit (b1),

     (c3) in eventu gemeinsam mit (b2)

die folgende präjudizielle Bestimmung der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idF BGBl I 2016/77, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

§45 Abs1a;

(d)  (d1) in eventu gemeinsam mit (a),

     (d2) in eventu gemeinsam mit (b1),

     (d3) in eventu gemeinsam mit (b2),

     (d4) in eventu gemeinsam mit (c1),

     (d5) in eventu gemeinsam mit (c2),

     (d6) in eventu gemeinsam mit (c3)

die folgende präjudizielle Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl 1994/663, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

in §2 Abs3 die Wortfolge ', ausgenommen solche, die gemäß §5 Z12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,'."

2.       Der antragstellende Verein bringt einleitend vor, dass sein "statutenmäßiger Zweck die Förderung und der Schutz des lauteren und freien Wettbewerbs in allen Wirtschaftszweigen" sei, und dass sich seine Tätigkeit überwiegend auf die Information und die kostenlose Beratung seiner Mitglieder im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Belangen konzentriere.

3.       Dem Antrag liegt nach den Angaben des antragstellenden Vereins folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1.    Die SPÖ Floridsdorf (eine zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs [SPÖ] gehörende Bezirksorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit) habe durch ihre Sektion Donaufeld (eine zur SPÖ Floridsdorf gehörende Teilorganisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit) am 3. September 2016 das "Kinzerplatzfest" veranstaltet. Dabei handle es sich um eine u.a. mit Attraktionen für Kinder verbundene Veranstaltung zugunsten des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs. Im Rahmen dieser Veranstaltung seien an die Besucher Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht bzw. ausgeschenkt worden. Die SPÖ Floridsdorf habe sich nach Ansicht des antragstellenden Vereins damit wie ein Gastgewerbebetrieb im geschäftlichen Verkehr betätigt, ohne jedoch über eine nach §111 Abs1 Z2 iVm §94 Z26 GewO 1994 vorgeschriebene Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu verfügen.

3.2.    Der antragstellende Verein habe daher gegen die SPÖ Floridsdorf Klage beim Handelsgericht Wien mit dem Begehren erhoben, die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung Speisen zu verabreichen und/oder Getränke auszuschenken. Die beklagte Partei könne sich nicht auf die Bestimmung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 berufen, weil diese verfassungswidrig sei.

3.3.    Der vorliegende Antrag werde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Jänner 2017, Z 19 CG 64/16g, mit dem diese Klage abgewiesen worden sei, gestellt. Das Handelsgericht Wien habe zwar festgestellt, dass das Ausüben eines Gastgewerbes ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung ein unlauterer Rechtsbruch sei, sei jedoch in der Folge davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des §5 Z12 KStG 1988 erfüllt gewesen seien und daher die Ausnahmeregelung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994, die auch auf politische Parteien anwendbar sei, zur Anwendung gelange. Durch die angefochtenen Bestimmungen, die mit dem EU-Abgaben-änderungs-gesetz 2016, BGBl I 77/2016 (im Folgenden: EU-AbgÄG 2016) und einer Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl I 82/2016, erlassen worden seien, würden die wirtschaftlichen Aktivitäten von politischen Parteien, deren Vorfeldorganisationen sowie deren territorialen Untergliederungen massiv gegenüber wirtschaftlichen Aktivitäten regulär Wirtschaftstreibender privilegiert.

II.      Rechtslage

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

1.1.    §§2 und §382 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I 82/2016:

"§2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1. – 24. […]

25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des §5 Z12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß §1 Abs3 Z2 und §5 Z12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben §112 Abs4 und 5 und §114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(2) – (16) […]

§382. (1) – (80) […]

(81) §365s Abs2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft."

1.2.    §§1, 5 und 26c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftssteuergesetz 1988 – KStG 1988), StF: BGBl 401 idF BGBl I 107/2017:

"Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

§1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:

1. Juristische Personen des privaten Rechts.

2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§2).

3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§3).

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des §2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind:

1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs1. Als Körperschaften gelten:

a)  Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.

b)  Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§3).

2. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß §1 Abs4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl I Nr 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.

3. Körperschaften im Sinne des Abs2, soweit sie nach §5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs2 und 3. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.

Befreiungen

§5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

2. – 11. […]

12. a) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:

–   Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art(insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen), und

–   diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und

–   die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und

–   diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.

b) Abweichend von lita zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des §1 des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

–   Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß §45 Abs1a BAO maßgebend sind.

–   Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr.

Nicht unter §34 bis §47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des §2 Z3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, sind für Zwecke der Z12 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.

c) Die Gesamtdauer gemäß lita der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß litb zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit

–   einer Körperschaft öffentlichen Rechts,

–   einer Körperschaft im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder

–   einer Körperschaft im Sinne des §2 Z3 Parteiengesetzes 2012

gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.

13. – 14. […]

§26c.

1. – 60. […]

61. §5 Z12 lita in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.

62. §5 Z12 litb und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abweichend von §5 Z12 litc letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des §5 Z12 litb, die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.

63. – 65 […]"

1.3.    §§34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), StF: BGBl 194/1961 idF BGBl I 77/2016:

"8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

§34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.

(2) Die in den §§35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

§35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

§36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.

(2) Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.

§37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.

(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.

§39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1.  Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2.  Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

4.  Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5.  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

§40a. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie

1.  Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinn des §4a Abs3 bis 6 und des §4b EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zuwendet,

2.  Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften erbringt, deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie die leistungserbringende Körperschaft fördert.

§40b. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie Mittel für Stipendien und Preise für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder für der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie für damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen oder für Stipendien an Studierende an der betreffenden Einrichtung im Sinn des §4a Abs3 Z1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule zur Verfügung stellt, soweit die Körperschaft die Entscheidung über solche Zuwendungen einer Einrichtung im Sinn des §4a Abs3 Z1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule übertragen hat.

§41. (1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des §39 Z5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

§41a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Anzeigepflicht gemäß §41 Abs3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

§42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§43. Die Satzung (§41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

§44. (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.

(2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.

§44a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß §44 Abs2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

§45. (1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.

(1a) Ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs1 liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde.

(2) Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.

b)  Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.

c)  Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.

(3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs1 noch jene des Abs2 zutreffen, so findet §44 Anwendung.

§45a. Übersteigen Umsätze gemäß §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß §45 Abs3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 40 000 Euro, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des §44 Abs2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen.

§46. Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß §45 Abs1 behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß §45 Abs2 abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinn des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt.

§47. Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§34) nicht entgegen."

1.4.    §2 Abs3 Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), StF: BGBl 663 idF BGBl 201/1996:

"(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art(§2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß §5 Z12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

- Wasserwerke,

- Schlachthöfe,

- Anstalten zur Müllbeseitigung und

- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie

- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften."

1.5.    §§1, 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I 56/2012, lauten:

"§1. (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art1 B-VG, BGBl Nr 1/1930).

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die

1.  Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

2.  Rechte und Pflichten der Mitglieder,

3.  Gliederung der Partei,

4.  Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.

(5) Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

1.  Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spenden kundzumachen,

2.  seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

3.  Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und

4.  im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. 'politische Partei': jede Partei im Sinne des §1,

2. 'wahlwerbende Partei': eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3. 'nahestehende Organisation': eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des §5 Abs1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des §1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl Nr 156, und Rechtsträger im Sinne des §1 Abs2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

4. 'Wahlwerbungsausgaben': die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,

5. 'Spende': jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a.  einer politischen Partei oder

b.  einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c.  einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.  einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des §4a Abs2 Z3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e.  an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder

f.  an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

6. 'Sponsoring': jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an

a.  eine politische Partei,

b.  eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder

c.  eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.  eine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des §4a Abs2 Z3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e.  einen Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder

f.  einen Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat,

mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lita bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,

7. 'Inserat': eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.

§5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des §1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach §1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§9) überprüft und unterzeichnet werden (§8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§4 Abs1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

3. Fördermittel,

4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funk-tionäre,

5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

8. Spenden (mit Ausnahme der Z11 und 12),

9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

11.  Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

12. Sachleistungen,

13. Aufnahme von Krediten,

14.  sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1. Personal,

2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,

3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

4. Veranstaltungen,

5. Fuhrpark,

6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

10.  Ausgaben für Reisen und Fahrten,

11.  Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

12.  Zahlungen an nahestehende Organisationen,

13.  Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

14.  sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Der antragstellende Verein bringt zunächst zur Zulässigkeit des Hauptantrages sowie der Eventualanträge Folgendes vor:

1.1.    Präjudizialität

1.1.1.  Das Handelsgericht Wien habe §2 Abs1 Z25 GewO 1994 und §5 Z12 KStG 1988 im Anlassverfahren angesichts dessen, dass der vom Gericht verneinte Anspruch auf diesen – im Urteil auch ausdrücklich genannten – Rechtsvorschriften gründe, offenkundig angewendet. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen sei weder offenkundig unrichtig noch denkunmöglich erfolgt.

1.1.2.  §382 Abs81 GewO 1994 und §26c Z61 und 62 KStG 1988 seien präjudiziell, weil sie als Übergangsbestimmungen mit dem in §2 Abs1 Z25 GewO 1994 und in §5 Z12 KStG 1988 normierten Grundtatbestand in untrennbarem Zusammenhang stehen würden.

1.1.3.  Ferner sei §45 Abs1a BAO angesichts der ausdrücklichen Nennung in der Urteilsbegründung präjudiziell, auch die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei im Hinblick auf die Verweisungen in §2 Abs1 Z25 GewO 1994 und in §5 Z12 KStG 1988 sowie auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen §5 Z12 KStG 1988 mit §45 Abs1a BAO weder offenkundig unrichtig noch denkunmöglich erfolgt.

1.1.4.  §2 Abs3 UStG 1994 werde ebenso ausdrücklich in der Urteilsbegründung genannt und stehe zudem in einem untrennbaren systematischen Zusammenhang mit den korrespondierenden Bestimmungen im Körperschaftsteuergesetz und in der Bundesabgabenordnung.

1.2.    Auswirkungen auf das fortgesetzte Geri

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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