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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Begünstigung von Veranstaltungen politischer Parteien durch Ausnahme von der Gewerbeordnung; kein Verstoß der steuerrechtlichen und gewerberechtlichen Privilegierung politischer Parteien, ihrer Untergliederungen und der ihnen nahestehenden Organisationen ähnlich gemeinnützigen Vereinigungen gegen den Gleichheitsgrundsatz angesichts des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Förderung politischer Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung; keine Gleichheitswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung der Begünstigung für eine gastgewerbliche Tätigkeit nach Stunden; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; Abweisung des - zulässigen - Parteiantrags eines VereinsSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag, Sachverhalt und Ausgangsverfahrenrömisch eins. Antrag, Sachverhalt und Ausgangsverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag wird begehrt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original),
"(a) die folgenden präjudiziellen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2016/82, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:"(a) die folgenden präjudiziellen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl I 2016/82, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:
(i) in §2 Abs1 Z25 die Wortfolge 'sowie juristische Personen, die gemäß §1 Abs3 Z2 und §5 Z12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind',
(ii) in eventu anstelle von (i) in §2 Abs1 Z25 die Wortfolge 'und §5 Z12 litb und c',
(iii) in eventu anstelle von (i) und (ii) in §2 Abs1 Z25 die Wortfolge 'litb und c',
(iv) in eventu anstelle von (i), (ii) und (iii)
(aa) §2 Abs1 Z25,
(bb) in eventu §2 Abs1 Z25 und der mit Bundesgesetz BGBl I 2016/82 ein zweites Mal vergebene §382 Abs81 GewO,(bb) in eventu §2 Abs1 Z25 und der mit Bundesgesetz BGBl römisch eins 2016/82 ein zweites Mal vergebene §382 Abs81 GewO,
(b) (b1) in eventu gemeinsam mit (a),
(b2) in eventu anstelle von (a)
die folgenden präjudiziellen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl 1988/401 idF BGBl I 2016/77, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:die folgenden präjudiziellen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl 1988/401 in der Fassung BGBl I 2016/77, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:
(i) (aa) §5 Z12,
(bb) in eventu §5 Z12 sowie §26c Z61 und 62,
(ii) in eventu anstelle von (i)
(aa) §5 Z12 litb und c,
(bb) in eventu §5 Z12 litb und c sowie §26c Z62,
(iii) in eventu anstelle von (i) und (ii) in §5 Z12 litb die Wortfolge 'sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist,',
(iv) (aa) in eventu anstelle von (i) und (ii), jedoch gemeinsam mit (iii) §5 Z12 litc erster und zweiter Spiegelstrich,
(bb) in eventu anstelle von (i), (ii) und (iii) §5 Z12 litc erster und zweiter Spiegelstrich,
(v) in eventu anstelle von (i), (ii), (iii) und (iv) §26c Z62 zweiter und dritter Satz;
(c) (c1) in eventu gemeinsam mit (a),
(c2) in eventu gemeinsam mit (b1),
(c3) in eventu gemeinsam mit (b2)
die folgende präjudizielle Bestimmung der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idF BGBl I 2016/77, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:die folgende präjudizielle Bestimmung der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 in der Fassung BGBl I 2016/77, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:
§45 Abs1a;
(d) (d1) in eventu gemeinsam mit (a),
(d2) in eventu gemeinsam mit (b1),
(d3) in eventu gemeinsam mit (b2),
(d4) in eventu gemeinsam mit (c1),
(d5) in eventu gemeinsam mit (c2),
(d6) in eventu gemeinsam mit (c3)
die folgende präjudizielle Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl 1994/663, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:
in §2 Abs3 die Wortfolge ', ausgenommen solche, die gemäß §5 Z12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,'."
2. Der antragstellende Verein bringt einleitend vor, dass sein "statutenmäßiger Zweck die Förderung und der Schutz des lauteren und freien Wettbewerbs in allen Wirtschaftszweigen" sei, und dass sich seine Tätigkeit überwiegend auf die Information und die kostenlose Beratung seiner Mitglieder im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Belangen konzentriere.
3. Dem Antrag liegt nach den Angaben des antragstellenden Vereins folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1. Die SPÖ Floridsdorf (eine zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs [SPÖ] gehörende Bezirksorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit) habe durch ihre Sektion Donaufeld (eine zur SPÖ Floridsdorf gehörende Teilorganisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit) am 3. September 2016 das "Kinzerplatzfest" veranstaltet. Dabei handle es sich um eine u.a. mit Attraktionen für Kinder verbundene Veranstaltung zugunsten des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs. Im Rahmen dieser Veranstaltung seien an die Besucher Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht bzw. ausgeschenkt worden. Die SPÖ Floridsdorf habe sich nach Ansicht des antragstellenden Vereins damit wie ein Gastgewerbebetrieb im geschäftlichen Verkehr betätigt, ohne jedoch über eine nach §111 Abs1 Z2 iVm §94 Z26 GewO 1994 vorgeschriebene Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu verfügen.3.1. Die SPÖ Floridsdorf (eine zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs [SPÖ] gehörende Bezirksorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit) habe durch ihre Sektion Donaufeld (eine zur SPÖ Floridsdorf gehörende Teilorganisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit) am 3. September 2016 das "Kinzerplatzfest" veranstaltet. Dabei handle es sich um eine u.a. mit Attraktionen für Kinder verbundene Veranstaltung zugunsten des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs. Im Rahmen dieser Veranstaltung seien an die Besucher Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht bzw. ausgeschenkt worden. Die SPÖ Floridsdorf habe sich nach Ansicht des antragstellenden Vereins damit wie ein Gastgewerbebetrieb im geschäftlichen Verkehr betätigt, ohne jedoch über eine nach §111 Abs1 Z2 in Verbindung mit §94 Z26 GewO 1994 vorgeschriebene Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu verfügen.
3.2. Der antragstellende Verein habe daher gegen die SPÖ Floridsdorf Klage beim Handelsgericht Wien mit dem Begehren erhoben, die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung Speisen zu verabreichen und/oder Getränke auszuschenken. Die beklagte Partei könne sich nicht auf die Bestimmung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 berufen, weil diese verfassungswidrig sei.
3.3. Der vorliegende Antrag werde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Jänner 2017, Z 19 CG 64/16g, mit dem diese Klage abgewiesen worden sei, gestellt. Das Handelsgericht Wien habe zwar festgestellt, dass das Ausüben eines Gastgewerbes ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung ein unlauterer Rechtsbruch sei, sei jedoch in der Folge davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des §5 Z12 KStG 1988 erfüllt gewesen seien und daher die Ausnahmeregelung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994, die auch auf politische Parteien anwendbar sei, zur Anwendung gelange. Durch die angefochtenen Bestimmungen, die mit dem EU-Abgaben-änderungs-gesetz 2016, BGBl I 77/2016 (im Folgenden: EU-AbgÄG 2016) und einer Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl I 82/2016, erlassen worden seien, würden die wirtschaftlichen Aktivitäten von politischen Parteien, deren Vorfeldorganisationen sowie deren territorialen Untergliederungen massiv gegenüber wirtschaftlichen Aktivitäten regulär Wirtschaftstreibender privilegiert.3.3. Der vorliegende Antrag werde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Jänner 2017, Ziffer 19, CG 64/16g, mit dem diese Klage abgewiesen worden sei, gestellt. Das Handelsgericht Wien habe zwar festgestellt, dass das Ausüben eines Gastgewerbes ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung ein unlauterer Rechtsbruch sei, sei jedoch in der Folge davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des §5 Z12 KStG 1988 erfüllt gewesen seien und daher die Ausnahmeregelung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994, die auch auf politische Parteien anwendbar sei, zur Anwendung gelange. Durch die angefochtenen Bestimmungen, die mit dem EU-Abgaben-änderungs-gesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2016, (im Folgenden: EU-AbgÄG 2016) und einer Novelle zur Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2016,, erlassen worden seien, würden die wirtschaftlichen Aktivitäten von politischen Parteien, deren Vorfeldorganisationen sowie deren territorialen Untergliederungen massiv gegenüber wirtschaftlichen Aktivitäten regulär Wirtschaftstreibender privilegiert.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
1.1. §§2 und §382 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I 82/2016:1.1. §§2 und §382 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung BGBl I 82/2016:
"§2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
1. – 24. […]
25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des §5 Z12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß §1 Abs3 Z2 und §5 Z12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben §112 Abs4 und 5 und §114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) – (16) […]
§382. (1) – (80) […]
(81) §365s Abs2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft."(81) §365s Abs2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft."
1.2. §§1, 5 und 26c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftssteuergesetz 1988 – KStG 1988), StF: BGBl 401 idF BGBl I 107/2017:1.2. §§1, 5 und 26c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftssteuergesetz 1988 – KStG 1988), Stammfassung, BGBl 401 in der Fassung BGBl I 107/2017:
"Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
§1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
1. Juristische Personen des privaten Rechts.
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§2).
3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§3).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des §2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind:
1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs1. Als Körperschaften gelten:
a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.
b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§3).
2. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß §1 Abs4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl I Nr 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.2. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß §1 Abs4 des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2012,, Rechtspersönlichkeit zukommt.
3. Körperschaften im Sinne des Abs2, soweit sie nach §5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des §21 Abs2 und 3. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.
Befreiungen
§5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:
2. – 11. […]
12. a) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
– Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art(insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen), und
– diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
– die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
– diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
b) Abweichend von lita zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des §1 des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß §45 Abs1a BAO maßgebend sind.
– Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr.
Nicht unter §34 bis §47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des §2 Z3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, sind für Zwecke der Z12 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.
c) Die Gesamtdauer gemäß lita der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß litb zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
– einer Körperschaft öffentlichen Rechts,
– einer Körperschaft im Sinne des §1 Abs3 Z2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder
– einer Körperschaft im Sinne des §2 Z3 Parteiengesetzes 2012
gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.
13. – 14. […]
§26c.
1. – 60. […]
61. §5 Z12 lita in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.61. §5 Z12 lita in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2016,, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.
62. §5 Z12 litb und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abweichend von §5 Z12 litc letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des §5 Z12 litb, die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.62. §5 Z12 litb und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abweichend von §5 Z12 litc letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des §5 Z12 litb, die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.
63. – 65 […]"
1.3. §§34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), StF: BGBl 194/1961 idF BGBl I 77/2016:1.3. §§34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Stammfassung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, in der Fassung BGBl I 77/2016:
"8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
§34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
(2) Die in den §§35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
§35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
§36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
(2) Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.
§37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
§39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.