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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Beamten kommt kein subjektives Recht auf die Entsendung zu Dienstreisen zu (vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0192). Es kann somit im Verfahren betreffend Feststellungsanträge i.A. Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht von Weisungen dahinstehen, ob die Nichterteilung von Dienstreiseaufträgen als Weisung zu qualifizieren war, weil ein Recht des Beamten auf eine bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen bloß dann besteht, wenn durch die Weisung seine Rechtssphäre berührt wird (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0003; VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0066). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind beziehungsweise nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).Beamten kommt kein subjektives Recht auf die Entsendung zu Dienstreisen zu vergleiche VwGH 27.2.2014, 2013/12/0192). Es kann somit im Verfahren betreffend Feststellungsanträge i.A. Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht von Weisungen dahinstehen, ob die Nichterteilung von Dienstreiseaufträgen als Weisung zu qualifizieren war, weil ein Recht des Beamten auf eine bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen bloß dann besteht, wenn durch die Weisung seine Rechtssphäre berührt wird vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0003; VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0066). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind beziehungsweise nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120136.L01Im RIS seit
09.03.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018