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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36 Abs1 idF 2002/I/087;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0061 E 27. April 2017 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0147 = VwSlg. 16835 A/2006).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120017.L02Im RIS seit
14.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018