RS Vwgh 2018/2/20 Ro 2018/08/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
70/02 Schulorganisation

Norm

ArbVG §22;
SchOG 1962 §3 Abs2 lita;
  1. ArbVG § 22 heute
  2. ArbVG § 22 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ArbVG § 22 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.9.2012, 2009/08/0270, klargestellt, dass der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer einerseits Einrichtungen erfasst, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 lit. a SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Ausgehend davon unterliegen im Hinblick auf die dort vermittelten Bildungsinhalte auch die an Nachhilfeinstituten beschäftigten Lehrer diesem Mindestlohntarif.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.9.2012, 2009/08/0270, klargestellt, dass der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer einerseits Einrichtungen erfasst, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Ausgehend davon unterliegen im Hinblick auf die dort vermittelten Bildungsinhalte auch die an Nachhilfeinstituten beschäftigten Lehrer diesem Mindestlohntarif.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080003.J02

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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