TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/12 2009/08/0270

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
70/08 Privatschulen;

Norm

ArbVG §22;
ArbVG §24 Abs2;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
PrivSchG 1962 §11;
PrivSchG 1962 §14;
VwRallg;
  1. ArbVG § 22 heute
  2. ArbVG § 22 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ArbVG § 22 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Oktober 2009, Zl. FA11A-5-s 26n55/50-1999, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: R - Verein in G, vertreten durch Dr. Siegfried Holzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Bürgergasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom 23. April 1999 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, "für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 27.07.1998 zu Dienstgeber-Kontonummer X" angeführten Dienstnehmerinnen C.F. und A.H. "die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge und Sonderbeiträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt EUR 2.322,67 nachzuentrichten."

Die belangte Behörde führte aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet worden, wegen der im Zuge einer Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen für die Dienstnehmerinnen D.B., C.F. und A.H. Beiträge in Höhe von insgesamt ATS 277.942,76 (EUR 20.198,89) nachzuentrichten.

Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei Einspruch erhoben, dem nun teilweise (nämlich hinsichtlich der Beiträge für D.B.) stattgegeben worden sei.

Nach Anführung verschiedener Rechtsgrundlagen, darunter "§ 1 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen", führte die belangte Behörde weiter aus, die mitbeteiligte Partei sei als Verein zur Förderung alternativer Lehrmethoden im Vereinsregister eingetragen. Der Verein habe im "streitgegenständlichen Zeitraum" eine Schule, welche mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet gewesen sei, einen Kindergarten und ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben. Die Schule sei nicht zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung des Schulorganisationsgesetzes gemäß § 11 Privatschulgesetz berechtigt gewesen. Das Organisationsstatut der mitbeteiligten Partei sei vom "Bundesministerium" genehmigt worden.Nach Anführung verschiedener Rechtsgrundlagen, darunter "§ 1 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen", führte die belangte Behörde weiter aus, die mitbeteiligte Partei sei als Verein zur Förderung alternativer Lehrmethoden im Vereinsregister eingetragen. Der Verein habe im "streitgegenständlichen Zeitraum" eine Schule, welche mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet gewesen sei, einen Kindergarten und ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben. Die Schule sei nicht zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung des Schulorganisationsgesetzes gemäß Paragraph 11, Privatschulgesetz berechtigt gewesen. Das Organisationsstatut der mitbeteiligten Partei sei vom "Bundesministerium" genehmigt worden.

Laut erstinstanzlichem Bescheid vom 23. April 1999 seien lediglich allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge und Sonderbeiträge für die Dienstnehmerinnen D.B., C.F. und A.H. nachverrechnet worden. Hinsichtlich D.B. sei auszuführen, dass der Mindestlohntarif als Verordnung eine Rechtsquelle darstelle. Als Gesetz im materiellen Sinn seien seine Bestimmungen für die ihm nachgeordneten Rechtsquellen unmittelbar rechtsverbindlich und relativ zwingend, das heiße, dass nur für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zulässig seien. Die Normen des Mindestlohntarifs wirkten im Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag also unmittelbar rechtsverbindlich auf die Arbeitsverhältnisse ein, würden aber günstigere Sondervereinbarungen nicht ausschließen. Der Mindestlohntarif regle auch seinen Geltungsbereich. Der fachliche Geltungsbereich bezeichne den Wirtschaftszweig oder die Art der Betriebe und Arbeitsstätten. Der persönliche Geltungsbereich umschreibe die Gruppen von Arbeitnehmern.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Mindestlohntarifs auf D.B. führte die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 1 lit. b stellt sich der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen folgendermaßen dar:"Gemäß Paragraph eins, Litera b, stellt sich der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen folgendermaßen dar:

'für Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.' 'für Arbeitnehmer, die unter den römisch eins. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.'

Laut § 1 lit. c ist der fachliche Geltungsbereich wie folgt definiert:Laut Paragraph eins, Litera c, ist der fachliche Geltungsbereich wie folgt definiert:

'für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute." 'für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute."

Auch wenn D.B., der Definition des § 1 Abs. 1 bis 3 ArbVG folgend, in den Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs fallen würde, sei die mitbeteiligte Partei nicht vom fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs erfasst, da sie nicht unter § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG subsumierbar sei. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich nämlich um eine Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz verliehen worden sei. Sie sei jedoch nicht berechtigt, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung gemäß § 11 Privatschulgesetz zu tragen. Diese gesetzlich geregelten Schulartbezeichnungen würden im § 3 SchOG definiert. Nur Schulen, die diesen Bezeichnungen entsprächen, fielen gemäß § 1 lit. c des "Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen" auch unter dessen Anwendungsbereich. Somit stehe fest, dass der besagte Mindestlohntarif nicht auf die Entlohnung von D.B. anwendbar sei.Auch wenn D.B., der Definition des Paragraph eins, Absatz eins, bis 3 ArbVG folgend, in den Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs fallen würde, sei die mitbeteiligte Partei nicht vom fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs erfasst, da sie nicht unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG subsumierbar sei. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich nämlich um eine Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz verliehen worden sei. Sie sei jedoch nicht berechtigt, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung gemäß Paragraph 11, Privatschulgesetz zu tragen. Diese gesetzlich geregelten Schulartbezeichnungen würden im Paragraph 3, SchOG definiert. Nur Schulen, die diesen Bezeichnungen entsprächen, fielen gemäß Paragraph eins, Litera c, des "Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen" auch unter dessen Anwendungsbereich. Somit stehe fest, dass der besagte Mindestlohntarif nicht auf die Entlohnung von D.B. anwendbar sei.

Unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0181, führte die belangte Behörde weiter aus, aus diesem Erkenntnis könnte abgeleitet werden, dass Voraussetzung für die Anwendung des Mindestlohntarifes im gegenständlichen Fall "die Vertretbarkeit der Dienstnehmer der (mitbeteiligten Partei) durch die Gewerkschaft der Privatangestellten" sei.

Auf Anfrage bei der Gewerkschaft für Privatangestellte, welche den Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen beantragt habe, habe diese mitgeteilt, dass jeder Dienstnehmer, der bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt bzw. nicht im öffentlichen Dienst tätig sei, bei der Gewerkschaft für Privatangestellte Mitglied werden und somit von dieser vertreten werden könne. Eine Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht betrieben werde, jedoch nicht das Recht zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulbezeichnung gemäß Privatschulgesetz habe, falle laut Auskunft der Gewerkschaft für Privatangestellte allerdings aus den oben genannten Gründen nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohntarifes für private Bildungseinrichtungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte Teile der Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. 1. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4, und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Demnach ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge im Sinne des § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer (Lehrling) tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrags ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers (Lehrlings) bestand. Ob ein Anspruch auf einen Bezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach haben Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der §§ 22 ff ArbVG gilt, jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs. 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0146).Demnach ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge im Sinne des Paragraph 44, in Verbindung mit , Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer (Lehrling) tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrags ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers (Lehrlings) bestand. Ob ein Anspruch auf einen Bezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach haben Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der Paragraphen 22, ff ArbVG gilt, jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2008/08/0146).

2. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG vorzuschreiben. Damit wendet sie sich dagegen, dass die belangte Behörde - in teilweiser Stattgebung des Einspruches der mitbeteiligten Partei - eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Nachentrichtung von Beiträgen für D.B. verneint hat. 2. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, und 2 sowie 54 Absatz eins, ASVG vorzuschreiben. Damit wendet sie sich dagegen, dass die belangte Behörde - in teilweiser Stattgebung des Einspruches der mitbeteiligten Partei - eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Nachentrichtung von Beiträgen für D.B. verneint hat.

Dazu ist anzumerken, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung eine "Beitragsnachverrechnungsanzeige" vom 27. Juli 1998 zugrunde legte. Diese Beitragsnachverrechnungsanzeige findet sich aber in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht. Im Verwaltungsakt ist auch der erstinstanzliche Bescheid - wie generell Unterlagen zum erstinstanzlichen Verfahren - nicht enthalten. Weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten (unvollständigen) Akten des Verwaltungsverfahrens lässt sich daher mit Bestimmtheit entnehmen, welche Beschäftigungszeiten der D.B. vom gegenständlichen Verfahren überhaupt betroffen sind und welcher Mindestlohntarif - hinsichtlich seines persönlichen und fachlichen Geltungsbereichs - daher zeitraumbezogen gegebenenfalls anzuwenden gewesen wäre (in einer im Akt befindlichen Stellungnahme der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse wird ein Zeitraum vom 12. September 1994 bis zum 30. Juni 1998 erwähnt). Da somit dem Verwaltungsgerichtshof eine dem Beschwerdepunkt entsprechende Prüfung, ob für D.B. Beiträge nachzuverrechnen waren, nicht möglich ist, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens strittig, ob auf das Dienstverhältnis der mitbeteiligten Partei mit der Dienstnehmerin D.B. - Leiterin der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Privatschule mit (zum Zeitpunkt der Beitragsprüfung am 2. Juni 1998) 23 Schülern von der ersten bis zur fünften Schulstufe - der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen im Hinblick auf den darin geregelten fachlichen Geltungsbereich anzuwenden ist.

4. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang zunächst als Verfahrensmangel geltend macht, dass sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der Gewerkschaft der Privatangestellten stütze, die ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Stellungnahme schon aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung zukommen kann: Fragen der Anwendbarkeit und der Auslegung des Mindestlohntarifes - einer Rechtsverordnung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1989, Zl. 89/08/0042, und vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0046) - sind Rechtsfragen, die von der zuständigen Behörde (bzw. im Fall der Beschwerdeerhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu beurteilen sind. 4. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang zunächst als Verfahrensmangel geltend macht, dass sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der Gewerkschaft der Privatangestellten stütze, die ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Stellungnahme schon aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung zukommen kann: Fragen der Anwendbarkeit und der Auslegung des Mindestlohntarifes - einer Rechtsverordnung vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1989, Zl. 89/08/0042, und vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0046) - sind Rechtsfragen, die von der zuständigen Behörde (bzw. im Fall der Beschwerdeerhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu beurteilen sind.

5. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens gehen davon aus, dass zeitraumbezogen ein Mindestlohntarif in Betracht kommt, dessen fachlicher Geltungsbereich wie folgt festgelegt ist:

"c) fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute." "c) fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute."

Diese Festlegung ist in dem ab dem 1. Jänner 1999 anzuwendenden Mindestlohntarif enthalten. Die in den Jahren 1994 bis 1998 (und damit für die nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beschäftigungszeiträume) anzuwendenden Mindestlohntarife wichen in dieser Bestimmung nur insoweit vom Mindestlohntarif für das Jahr 1999 ab, als anstelle des § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) jeweils § 3 Abs. 2 lit. a SchOG zitiert wurde. Dabei handelt es sich offenkundig um ein Versehen, da die Bestimmung im Mindestlohntarif nicht der mit BGBl. Nr. 642/1994 erfolgten Änderung des § 3 SchOG angepasst worden war (§ 3 Abs. 2 lit. a SchOG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. Nr. 642/1994 entspricht wörtlich § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG in den Fassungen BGBl. Nr. 642/1994 und Nr. 766/1996).Diese Festlegung ist in dem ab dem 1. Jänner 1999 anzuwendenden Mindestlohntarif enthalten. Die in den Jahren 1994 bis 1998 (und damit für die nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beschäftigungszeiträume) anzuwendenden Mindestlohntarife wichen in dieser Bestimmung nur insoweit vom Mindestlohntarif für das Jahr 1999 ab, als anstelle des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) jeweils Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SchOG zitiert wurde. Dabei handelt es sich offenkundig um ein Versehen, da die Bestimmung im Mindestlohntarif nicht der mit Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994, erfolgten Änderung des Paragraph 3, SchOG angepasst worden war (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SchOG in der Fassung bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994, entspricht wörtlich Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG in den Fassungen Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994, und Nr. 766 aus 1996,).

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass die mitbeteiligte Partei nicht vom fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs erfasst ist, da sie nicht unter § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG subsumierbar sei.Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass die mitbeteiligte Partei nicht vom fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs erfasst ist, da sie nicht unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG subsumierbar sei.

§ 3 SchOG in den Fassungen BGBl. Nr. 642/1994 und BGBl. Nr. 766/1996 lautet (auszugsweise): Paragraph 3, SchOG in den Fassungen Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996, lautet (auszugsweise):

"§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen

  1. (1)Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. (2)Absatz 2,Die Schulen gliedern sich:

1. nach ihrem Bildungsinhalt in:

  1. a)Litera a
    allgemeinbildende Schulen,
  2. b)Litera b
    berufsbildende Schulen,
  3. c)Litera c
    Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
              2.              nach ihrer Bildungshöhe in:
  1. d)Litera d
    a) Primarschulen,
  2. e)Litera e
    b) Sekundarschulen,
  3. f)Litera f
    c) Akademien.
  1. (3)Absatz 3,Primarschulen sind
    1. 1.Ziffer eins
      die Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe,
    2. 2.Ziffer 2
      die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
    (…)"
    Die belangte Behörde stützte ihre Rechtsansicht, dass die mitbeteiligte Partei nicht unter § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG zu subsumieren sei, im Wesentlichen auf § 11 Privatschulgesetz (PrivSchG). Gemäß § 11 Abs. 1 PrivSchG ist die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Diese Bewilligung ist gemäß Abs. 2 auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wennDie belangte Behörde stützte ihre Rechtsansicht, dass die mitbeteiligte Partei nicht unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG zu subsumieren sei, im Wesentlichen auf Paragraph 11, Privatschulgesetz (PrivSchG). Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, PrivSchG ist die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Diese Bewilligung ist gemäß Absatz 2, auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
                  "a)              die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
                  b)              der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
                  c)              glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist."
    Das PrivSchG unterscheidet in seinem § 14 Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (zB Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188).Das PrivSchG unterscheidet in seinem Paragraph 14, Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (zB Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188).
                  5.              Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Mindestlohntarif für Einrichtungen gelte, die Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG vermittelten, also Bildungsinhalte, wie man sie in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und in Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung finde. Der Mindestlohntarif erwähne jedoch mit keinem Wort, dass er nur für Einrichtungen gelten solle, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung tragen. 5. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Mindestlohntarif für Einrichtungen gelte, die Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG vermittelten, also Bildungsinhalte, wie man sie in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und in Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung finde. Der Mindestlohntarif erwähne jedoch mit keinem Wort, dass er nur für Einrichtungen gelten solle, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung tragen.
    Die beschwerdeführende Partei zeigt damit zutreffend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
    Der Mindestlohntarif soll nach seiner Bezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "in privaten Bildungseinrichtungen" erfassen, die in § 1 lit. c näher umschrieben werden. Dabei werden einerseits Einrichtungen einbezogen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs 2 lit. a SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Die Bezugnahme auf das Schulorganisationsgesetz betrifft zudem ausdrücklich Bildungsinhalte, nicht aber gesetzlich geregelte Schulartbezeichnungen.Der Mindestlohntarif soll nach seiner Bezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "in privaten Bildungseinrichtungen" erfassen, die in Paragraph eins, Litera c, näher umschrieben werden. Dabei werden einerseits Einrichtungen einbezogen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Die Bezugnahme auf das Schulorganisationsgesetz betrifft zudem ausdrücklich Bildungsinhalte, nicht aber gesetzlich geregelte Schulartbezeichnungen.
    Entgegen der von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei vertretenen Ansicht ist es daher für den fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs nicht von Bedeutung, ob die Privatschule gemäß §11 Privatschulgesetz zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt ist; entscheidend ist vielmehr, ob Bildungsinhalte wie in den in § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG genannten Schulen vermittelt werden.Entgegen der von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei vertretenen Ansicht ist es daher für den fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs nicht von Bedeutung, ob die Privatschule gemäß §11 Privatschulgesetz zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt ist; entscheidend ist vielmehr, ob Bildungsinhalte wie in den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG genannten Schulen vermittelt werden.
                  6.              Festzuhalten ist schließlich, dass aus dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0181, im Beschwerdefall für die Frage der Anwendbarkeit des Mindestlohntarifs nichts zu gewinnen ist. In jenem Verfahren war nämlich die Anwendbarkeit des Mindestlohntarifs für private Bildungseinrichtungen auf die (dort als Trägerverein beschwerdeführende) Privatschule unbestritten, strittig war lediglich das Verhältnis dieses Mindestlohntarifs zum Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen in Bezug auf in jener Privatschule beschäftigte Reinigungskräfte.
                  7.              Der angefochtene Bescheid war daher wegen der vorrangig aufzugreifenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 7. Der angefochtene Bescheid war daher wegen der vorrangig aufzugreifenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß§ 42 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
    Wien, am 12. September 2012

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Sondervereinbarung Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080270.X00

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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