Index
L90006 Landarbeiterkammer Steiermark;Norm
ArbVG §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Vereins M in G, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 2006, Zl. FA11A 61-26n 39/6 - 2006, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Beiträge von insgesamt EUR 3.670,18 zur Nachentrichtung vorgeschrieben.
Die beschwerdeführende Partei fungiert als Schulerhalter einer Privatschule, die in der Organisationsform einer AHS geführt wird.
Strittig sind im vorliegenden Fall ausschließlich die Beitragsnachverrechnungen für die Dienstnehmerinnen R und W. Beide Dienstnehmerinnen sind mit Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten betraut.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich dieser Dienstnehmerinnen der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark Anwendung zu finden hat, nach welchem diesen Dienstnehmerinnen pro Jahr drei Sonderzahlungen zustehen.
Die beschwerdeführende Partei vertritt hingegen die Auffassung, dass der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen zur Anwendung komme, nach welchem lediglich zwei Sonderzahlungen pro Jahr zustehen.
In ihrer Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten.Nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Nach § 49 Abs. 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oderNach Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder
14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Da § 49 Abs. 2 ASVG auf den ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die er aus dem Dienst(Lehr)verhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, als auch solche, die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0219).Da Paragraph 49, Absatz 2, ASVG auf den ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die er aus dem Dienst(Lehr)verhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, als auch solche, die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0219).
Ob ein Anspruch auf einen Bezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach haben Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der §§ 22 ff ArbVG gilt, jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs. 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind (vgl. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/08/0095).Ob ein Anspruch auf einen Bezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach haben Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der Paragraphen 22, ff ArbVG gilt, jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind vergleiche , das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/08/0095).
Mindestlohntarife sind Rechtsverordnungen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1979, Slg. Nr. 8652, mit einem Hinweis auf VfSlg.Nr. 5291/1966 und 6624/1971), in denen bei Fehlen entsprechender gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder satzungsgemäßer Regelungen vom Bundeseinigungsamt Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festgesetzt werden (§ 22 ArbVG). Der Mindestlohntarif tritt - mit zwingender Wirkung für den Einzelarbeitsvertrag - als ergänzende Rechtsquelle neben den Kollektivvertrag und die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung (vgl. Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Rz 1f zu § 22 ArbVG).Mindestlohntarife sind Rechtsverordnungen vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1979, Slg. Nr. 8652, mit einem Hinweis auf VfSlg.Nr. 5291 aus 1966, und 6624 aus 1971,), in denen bei Fehlen entsprechender gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder satzungsgemäßer Regelungen vom Bundeseinigungsamt Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festgesetzt werden (Paragraph 22, ArbVG). Der Mindestlohntarif tritt - mit zwingender Wirkung für den Einzelarbeitsvertrag - als ergänzende Rechtsquelle neben den Kollektivvertrag und die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung vergleiche , Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Rz 1f zu Paragraph 22, ArbVG).
Die gegenständlichen Mindestlohntarife wurden während des hier maßgeblichen Zeitraumes (2000 bis 2003) wiederholt neu festgesetzt. Der jeweils mit "Geltungsbereich" umschriebene § 1 blieb dabei stets wortgleich.Die gegenständlichen Mindestlohntarife wurden während des hier maßgeblichen Zeitraumes (2000 bis 2003) wiederholt neu festgesetzt. Der jeweils mit "Geltungsbereich" umschriebene Paragraph eins, blieb dabei stets wortgleich.
§ 1 des Mindestlohntarifes für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark (idF ABl. zur Wiener Zeitung Nr. 5/1999, 246/2000, 251/2002) hat demgemäß folgenden Wortlaut: Paragraph eins, des Mindestlohntarifes für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark in der Fassung ABl. zur Wiener Zeitung Nr. 5 aus 1999,, 246 aus 2000,, 251 aus 2002,) hat demgemäß folgenden Wortlaut:
"§ 1
Geltungsbereich
" § 1 GELTUNGSBEREICH
a) Räumlich: für die Republik Osterreich;
b) persönlich: für Arbeitnehmer, die unter den I. Teil
des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber weder
selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind;
c) fachlich: für private Bildungseinrichtungen, welche
§ 1 HGHAngG lautet auszugsweise:Paragraph eins, HGHAngG lautet auszugsweise:
a) Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist ...' a) Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Absatz eins, angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist ...'
Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, ein Arbeitsverhältnis nach dem HGHAngG begründen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 5 (jetzt Abs. 4) HGHAngG vor, dann fällt das Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG. Der Gesetzgeber wollte auch die bei juristischen Personen tätigen Dienstnehmer, welche die gleiche Arbeit wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungspersonal, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen (vgl. OGH 27. November 1994, 4 Ob 90/84).Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, ein Arbeitsverhältnis nach dem HGHAngG begründen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 5, (jetzt Absatz 4,) HGHAngG vor, dann fällt das Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des HGHAngG. Der Gesetzgeber wollte auch die bei juristischen Personen tätigen Dienstnehmer, welche die gleiche Arbeit wie bei natürlichen Personen beschäftigte Hausgehilfen verrichten, wie etwa Reinigungspersonal, in den Schutz des Gesetzes einbeziehen vergleiche , OGH 27. November 1994, 4 Ob 90/84).
Ausgehend von diesem, der Ausdehnung des Anwendungsbereiches des HGHAngG auf Hauswirtschaften, die von juristischen Personen für ihre Mitglieder oder dritte Personen geführt werden, zu Grunde liegenden Zweck, ergibt sich aus der dargestellten Rechtslage Folgendes:
§ 1 Abs. 1 HGHAngG stellt auf die 'Hauswirtschaft' ab. Gemäß § 1 Abs. 3 HGHAngG findet das Gesetz keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist. Paragraph eins, Absatz eins, HGHAngG stellt auf die 'Hauswirtschaft' ab. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, HGHAngG findet das Gesetz keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.
§ 1 lit. b sublit. aa des MLT normiert den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich für Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung und 'unter das (HGHAngG) in der jeweils geltenden Fassung fallen'. Paragraph eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, des MLT normiert den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich für Arbeitnehmer, die unter den römisch eins. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung und 'unter das (HGHAngG) in der jeweils geltenden Fassung fallen'.
Damit ist der MLT zunächst für all jene Dienstverhältnisse (auch mit juristischen Personen) anwendbar, die dem HGHAngG unterliegen. Er gilt daher nicht für Dienstverhältnisse von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn die Dienstverhältnisse durch Kollektivvertrag geregelt sind, da diese nicht dem HGHAngG unterliegen (und im Übrigen dem MLT keine Regelungsbefugnis zukäme).
§ 1 lit. b sublit. bb des MLT entfaltet gegenüber der sublit. aa nur dann und insoweit eine eigenständige Bedeutung, als der von dieser Bestimmung erfasste Kreis von Dienstnehmern nicht schon unter die sublit. aa fällt. Wäre daher die Auffassung richtig, dass Dienstnehmer zB juristischer Personen nur dann unter den MTL fallen, wenn diese juristischen Personen eine Art 'Hauswirtschaft' betreiben, wenn es also nicht nur auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf den (hauswirtschaftsähnlichen) Typus des Arbeitsplatzes ankäme, dann würde die sublit. bb in der Tat insoweit leerlaufen: Dienstnehmer juristischer Personen, die eine Hauswirtschaft betreiben, unterliegen nämlich dann, wenn es für diese Arbeitgeber keine kollektivvertragsfähige Körperschaft gibt, jedenfalls dem HGHAngG und damit der sublit. aa. Die Erweiterung des Personenkreises der vom MLT erfassten Dienstnehmer um Dienstnehmer, die nicht unter das HGHAngG fallen, durch die sublit. bb knüpft daher - wie auch der Wortlaut (zunächst) 'einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten' (nunmehr: 'einschlägige Arbeiten') zeigt - bei jenen Dienstnehmern, die nicht im Auftrag ihres Dienstgebers 'bei Paragraph eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, des MLT entfaltet gegenüber der Sub-Litera, a, a, nur dann und insoweit eine eigenständige Bedeutung, als der von dieser Bestimmung erfasste Kreis von Dienstnehmern nicht schon unter die Sub-Litera, a, a, fällt. Wäre daher die Auffassung richtig, dass Dienstnehmer zB juristischer Personen nur dann unter den MTL fallen, wenn diese juristischen Personen eine Art 'Hauswirtschaft' betreiben, wenn es also nicht nur auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf den (hauswirtschaftsähnlichen) Typus des Arbeitsplatzes ankäme, dann würde die Sub-Litera, b, b, in der Tat insoweit leerlaufen: Dienstnehmer juristischer Personen, die eine Hauswirtschaft betreiben, unterliegen nämlich dann, wenn es für diese Arbeitgeber keine kollektivvertragsfähige Körperschaft gibt, jedenfalls dem HGHAngG und damit der Sub-Litera, a, a, Die Erweiterung des Personenkreises der vom MLT erfassten Dienstnehmer um Dienstnehmer, die nicht unter das HGHAngG fallen, durch die Sub-Litera, b, b, knüpft daher - wie auch der Wortlaut (zunächst) 'einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten' (nunmehr: 'einschlägige Arbeiten') zeigt - bei jenen Dienstnehmern, die nicht im Auftrag ihres Dienstgebers 'bei
dritten Personen ... in privaten Haushalten' ihre Arbeit
verrichten, nur am Typus der Tätigkeit an, nicht aber auch dem Typus des Arbeitsplatzes.
Entscheidend ist somit, dass für den Arbeitgeber keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht - was im Beschwerdefall nicht strittig ist - und dass Arbeiten durchgeführt werden, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen. Dazu gehören jedenfalls Tätigkeiten wie Putzen, Aufräumen, Waschen usw. Es macht für die vorliegende Beurteilung auch keinen Unterschied, ob im MLT von 'Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten' oder nur von 'Arbeiten' die Rede ist, weil in beiden Fällen der Bezug zu Arbeiten in der "Hauswirtschaft" herzustellen ist."
§ 22 ArbVG lautet auszugsweise: Paragraph 22, ArbVG lautet auszugsweise:
"§ 22. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet."§ 22. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet.
...
1. weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und
2. sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist."
§ 25 Abs. 2 ArbVG lautet: Paragraph 25, Absatz 2, ArbVG lautet:
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof behandelten dadurch, dass der Dienstgeber, wie dies auch die belangte Behörde festgestellt hat und von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt wird, dem Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen unterliegt. Die belangte Behörde kam zu ihrer Rechtsauffassung, dass dennoch für R und W der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark heranzuziehen sei, weil im § 2 (im Gehaltsschema) des Mindestlohntarifes für private Bildungseinrichtungen Reinigungskräfte nicht genannt seien. Deren Berufsbild beinhalte ja nicht die "Betreuung von Anlagen und Einrichtungen", auch nicht in noch so weiter Auslegung. Eine derartige Tätigkeit würde z.B. dem Berufsbild eines "Hauswartes" entsprechen.Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof behandelten dadurch, dass der Dienstgeber, wie dies auch die belangte Behörde festgestellt hat und von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt wird, dem Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen unterliegt. Die belangte Behörde kam zu ihrer Rechtsauffassung, dass dennoch für R und W der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark heranzuziehen sei, weil im Paragraph 2, (im Gehaltsschema) des Mindestlohntarifes für private Bildungseinrichtungen Reinigungskräfte nicht genannt seien. Deren Berufsbild beinhalte ja nicht die "Betreuung von Anlagen und Einrichtungen", auch nicht in noch so weiter Auslegung. Eine derartige Tätigkeit würde z.B. dem Berufsbild eines "Hauswartes" entsprechen.
Dieser Auffassung tritt die Beschwerdeführerin entgegen. Es handle sich um "Raumpflegerinnen", womit dieser Begriff auch die Betreuung umfasse. Darüber hinaus sei der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen die speziellere Regelung und komme allenfalls eine Kollisionslösung in Analogie zu § 9 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, wie bei Kollektivverträgen für Mischbetriebe vorgesehen, in Frage (Anmerkung: vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2006/08/0268).Dieser Auffassung tritt die Beschwerdeführerin entgegen. Es handle sich um "Raumpflegerinnen", womit dieser Begriff auch die Betreuung umfasse. Darüber hinaus sei der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen die speziellere Regelung und komme allenfalls eine Kollisionslösung in Analogie zu Paragraph 9, Absatz 3, Arbeitsverfassungsgesetz, wie bei Kollektivverträgen für Mischbetriebe vorgesehen, in Frage (Anmerkung: vergleiche , dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2006/08/0268).
Die Beschwerde ist nicht im Recht:
Es kann dahingestellt bleiben, ob aus § 2 des Mindestlohntarifes für private Bildungseinrichtungen, wie dies die belangte Behörde vermeint, Rückschlüsse auf den Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes möglich sind. Als entscheidend erweist sich nämlich Folgendes: Wie sich aus § 22 ArbVG ergibt, wird ein Mindestlohntarif im Interesse von und für bestimmte Arbeitnehmer festgesetzt. Der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark wurde auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst erlassen, jener für private Bildungseinrichtungen auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft der Privatangestellten. Die Gewerkschaft der Privatangestellten ist nicht zur Vertretung der Interessen von Hausangestellten oder Reinigungspersonal berufen. Im Hinblick auf die Antragsbindung gemäß § 25 Abs. 2 ArbVG kann jedenfalls in einem Zweifelsfall wie dem hier vorliegenden nicht angenommen werden, dass ein Mindestlohntarif, der für den ÖGB von einer Gewerkschaft beantragt wurde, in deren Wirkungskreis die Interessenvertretung der Privatangestellten fällt, auch für Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Reinigungspersonal - gelten sollte, deren Interessenvertretung nicht in den Aufgabenbereich der antragstellenden, sondern einer anderen (Teil-)Gewerkschaft fällt. Dies bedeutet aber, dass entgegen der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei für die Dienstnehmer R und W, die mit Reinigungsarbeiten betraut sind, der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark maßgeblich ist.Es kann dahingestellt bleiben, ob aus Paragraph 2, des Mindestlohntarifes für private Bildungseinrichtungen, wie dies die belangte Behörde vermeint, Rückschlüsse auf den Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes möglich sind. Als entscheidend erweist sich nämlich Folgendes: Wie sich aus Paragraph 22, ArbVG ergibt, wird ein Mindestlohntarif im Interesse von und für bestimmte Arbeitnehmer festgesetzt. Der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark wurde auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst erlassen, jener für private Bildungseinrichtungen auf Antrag des ÖGB, Gewerkschaft der Privatangestellten. Die Gewerkschaft der Privatangestellten ist nicht zur Vertretung der Interessen von Hausangestellten oder Reinigungspersonal berufen. Im Hinblick auf die Antragsbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ArbVG kann jedenfalls in einem Zweifelsfall wie dem hier vorliegenden nicht angenommen werden, dass ein Mindestlohntarif, der für den ÖGB von einer Gewerkschaft beantragt wurde, in deren Wirkungskreis die Interessenvertretung der Privatangestellten fällt, auch für Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Reinigungspersonal - gelten sollte, deren Interessenvertretung nicht in den Aufgabenbereich der antragstellenden, sondern einer anderen (Teil-)Gewerkschaft fällt. Dies bedeutet aber, dass entgegen der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei für die Dienstnehmer R und W, die mit Reinigungsarbeiten betraut sind, der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark maßgeblich ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 18. Februar 2009
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Sondervereinbarung MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080181.X00Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013