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L90006 Landarbeiterkammer Steiermark;Norm
ArbVG §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A. Vereins G., vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 2002, Zl. FA11A 5-s26n 115/11-2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den beschwerdeführenden Verein (in der Folge kurz: Verein)
"gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG bzw. den §§ 5 und 6 des Mindestlohntarifes für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark iVm § 9 Abs. 2 HausgG der jeweils geltenden Fassung ... wegen der im Zuge der stattgefundenen Beitragsprüfung vom Jänner 2001 festgestellten Meldedifferenzen ... für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 13.04.2001 ... angeführten Dienstnehmer, die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt ATS 200.497,36 (EUR 14.570,71) nachzuentrichten". "gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 54 Absatz eins, ASVG bzw. den Paragraphen 5 und 6 des Mindestlohntarifes für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, HausgG der jeweils geltenden Fassung ... wegen der im Zuge der stattgefundenen Beitragsprüfung vom Jänner 2001 festgestellten Meldedifferenzen ... für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 13.04.2001 ... angeführten Dienstnehmer, die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt ATS 200.497,36 (EUR 14.570,71) nachzuentrichten".
Nach der Begründung habe der Verein vier "Aufräumerinnen" (in der Folge: Dienstnehmerinnen) beschäftigt, davon drei im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und eine Dienstnehmerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Bis zum Ende des Jahres 1994 sei auf diese Beschäftigungsverhältnisse der Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen im Bundesland Steiermark (kurz: MLT) angewendet worden. In den Jahren 1995 und 1996 seien die Dienstverhältnisse - teilweise rückwirkend mit 1. Jänner 1995 - dahingehend geändert worden, dass in schriftlichen Dienstverträgen eine Entlohnung in bestimmter Höhe vereinbart worden sei sowie dass das Dienstverhältnis keinem Kollektivvertrag unterliege, das Gehalt 14 mal jährlich ausbezahlt werde und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden betrage. Bei der im Jänner 2001 durchgeführten Beitragsprüfung habe sich herausgestellt, dass auf die Dienstnehmerinnen der genannte MLT anzuwenden sei, nach dem als Urlaubszuschuss das Zweifache der monatlichen Geldbezüge zustehe. Da Beiträge nur auf der Grundlage von zwei Sonderzahlungen pro Jahr (einfacher Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) geleistet worden seien, sei die Nachverrechnung erforderlich gewesen.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Verein vor, die vier Dienstnehmerinnen würden keine Tätigkeiten im Sinne des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (HGHAngG) verrichten. Es seien neben Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten auf dem Vereinsareal und auf den Freiplätzen auch weitere Tätigkeiten vereinbart, etwa Sperrdienste für Hallen und Garderoben, die Verwaltung von Fundgegenständen, die Kontrolle und der Verkauf von Hallenbad- und Saunakarten. Zwar nähmen diese Tätigkeiten - neben den Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten - nicht überwiegend die Beschäftigungszeit in Anspruch, sie stellten aber eine andere, von diesen abgrenzbare Leistung dar. Das Gesamtbild der Tätigkeit der Dienstnehmerinnen stelle sich als "Allroundtätigkeit" dar, wie sie sich eben in einem privaten Turnverein ergebe. Der Verein sei auch kollektivvertragsfähig. Es handle sich um den größten Turn- und Sportverein in Graz, der mit rund 2.500 Mitgliedern als gemeinnütziger allgemeiner Verein der Grazer Bevölkerung zur Verfügung stehe; damit seien die Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit erfüllt. Da der MLT nur im Falle des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft anzuwenden sei, könne er im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund nicht herangezogen werden. Zudem betrüge die Arbeitszeit für die Vollbeschäftigten tatsächlich 35 Wochenstunden, weil innerhalb der Anwesenheitszeit von 6.00 bis 14.00 täglich zwei Arbeitspausen von je 30 Minuten eingelegt würden. Dies sei bei der Beitragsnachverrechnung nicht berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. In der Begründung stellte sie das Verwaltungsgeschehen dar und gab die einschlägige Rechtslage wieder. Als unbestritten nahm die belangte Behörde an, dass die vier Dienstnehmerinnen als "Aufräumerinnen" beschäftigt gewesen seien und ihre Tätigkeit das Reinigen aller Räumlichkeiten des Vereins (Büroräumlichkeiten, Hallenbad, Turnsäle, Freibad, Sauna, Toiletten und Duschen) sowie bei Abwesenheit des Bademeisters den Verkauf von Eintrittskarten für das Hallenbad und verschiedene "Sperrdienste" umfasste. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um die Verrichtung von einschlägigen (Reinigungs- und Aufräumungs-)Arbeiten bei einer nicht kollektivvertragsfähigen Körperschaft handle, weshalb der MLT anzuwenden sei. Der Verein sei nicht kollektivvertragsfähig, weil ihm die Kollektivvertragsfähigkeit vom Einigungsamt nicht zuerkannt worden sei. Zusammenfassend handle es sich bei den Tätigkeiten der Dienstnehmerinnen um Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten im Sinne des § 1 lit. b) sublit. bb) des MLT.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. In der Begründung stellte sie das Verwaltungsgeschehen dar und gab die einschlägige Rechtslage wieder. Als unbestritten nahm die belangte Behörde an, dass die vier Dienstnehmerinnen als "Aufräumerinnen" beschäftigt gewesen seien und ihre Tätigkeit das Reinigen aller Räumlichkeiten des Vereins (Büroräumlichkeiten, Hallenbad, Turnsäle, Freibad, Sauna, Toiletten und Duschen) sowie bei Abwesenheit des Bademeisters den Verkauf von Eintrittskarten für das Hallenbad und verschiedene "Sperrdienste" umfasste. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um die Verrichtung von einschlägigen (Reinigungs- und Aufräumungs-)Arbeiten bei einer nicht kollektivvertragsfähigen Körperschaft handle, weshalb der MLT an