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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41;Rechtssatz
Soweit die Revision ein fachärztliches Schreiben (datiert nach Erlassung des Erkenntnisses des LVwG, mit dem das Waffenverbot bestätigt wurde) vorlegt, dessen Berücksichtigung begehrt und insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen das im Verfahren vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot releviert, vermag ihr der VwGH schon deshalb nicht zu folgen, weil § 12 Abs. 7 WaffG 1997 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Der Beobachtungszeitraum allfälligen Wohlverhaltens muss allerdings ausreichend lang sein, um von einem gesicherten Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN).Soweit die Revision ein fachärztliches Schreiben (datiert nach Erlassung des Erkenntnisses des LVwG, mit dem das Waffenverbot bestätigt wurde) vorlegt, dessen Berücksichtigung begehrt und insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen das im Verfahren vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot releviert, vermag ihr der VwGH schon deshalb nicht zu folgen, weil Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1997 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Der Beobachtungszeitraum allfälligen Wohlverhaltens muss allerdings ausreichend lang sein, um von einem gesicherten Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030016.L03Im RIS seit
16.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018