RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2018/03/0016

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §41;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit die Revision ein fachärztliches Schreiben (datiert nach Erlassung des Erkenntnisses des LVwG, mit dem das Waffenverbot bestätigt wurde) vorlegt, dessen Berücksichtigung begehrt und insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen das im Verfahren vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot releviert, vermag ihr der VwGH schon deshalb nicht zu folgen, weil § 12 Abs. 7 WaffG 1997 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Der Beobachtungszeitraum allfälligen Wohlverhaltens muss allerdings ausreichend lang sein, um von einem gesicherten Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN).Soweit die Revision ein fachärztliches Schreiben (datiert nach Erlassung des Erkenntnisses des LVwG, mit dem das Waffenverbot bestätigt wurde) vorlegt, dessen Berücksichtigung begehrt und insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen das im Verfahren vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot releviert, vermag ihr der VwGH schon deshalb nicht zu folgen, weil Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1997 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Der Beobachtungszeitraum allfälligen Wohlverhaltens muss allerdings ausreichend lang sein, um von einem gesicherten Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030016.L03

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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