RS Vwgh 2018/2/23 Ro 2017/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2018
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SDG 1975 §10 Abs4;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lita;
SDG 1975 §4a Abs2;

Rechtssatz

Das SDG 1975 geht davon aus, dass (unter anderem) die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 im Eintragungsverfahren grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Prüfung des Bewerbers zu prüfen sind und nur ergänzend allenfalls auch eine schriftliche Prüfung vorzunehmen ist (vgl. § 4a Abs. 2 SDG 1975). Da § 10 Abs. 4 SDG 1975 für das Entziehungsverfahren auf die Möglichkeit hinweist, "eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a)" einzuholen (vor dem 1.1.2017: "ein Gutachten der Kommission (§ 4a)"), ist auch im Entziehungsverfahren, wenn die Präsidentin des Landesgerichtes von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, grundsätzlich eine mündliche Prüfung im Sinne des § 4a Abs. 2 SDG 1975 vorzunehmen. Wirkt die Sachverständige dabei nicht mit, etwa indem sie ohne hinreichenden Grund an der Prüfung nicht teilnimmt, so verletzt sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht, woraus im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse gezogen werden können (vgl. zur Mitwirkung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens allgemein VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220).Das SDG 1975 geht davon aus, dass (unter anderem) die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 im Eintragungsverfahren grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Prüfung des Bewerbers zu prüfen sind und nur ergänzend allenfalls auch eine schriftliche Prüfung vorzunehmen ist vergleiche Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975). Da Paragraph 10, Absatz 4, SDG 1975 für das Entziehungsverfahren auf die Möglichkeit hinweist, "eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,)" einzuholen (vor dem 1.1.2017: "ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a,)"), ist auch im Entziehungsverfahren, wenn die Präsidentin des Landesgerichtes von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, grundsätzlich eine mündliche Prüfung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975 vorzunehmen. Wirkt die Sachverständige dabei nicht mit, etwa indem sie ohne hinreichenden Grund an der Prüfung nicht teilnimmt, so verletzt sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht, woraus im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse gezogen werden können vergleiche zur Mitwirkung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens allgemein VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030025.J08

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten