RS Vwgh 2018/3/1 Ra 2017/19/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2018
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art12 Abs1 lita;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnD;

Rechtssatz

Der Revisionswerber bescheinigte im behördlichen Verfahren seine Registrierung bei UNRWA; somit den Schutz einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinn des Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Der Revisionswerber hat somit ausreichend nachgewiesen, dass er die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. dazu VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274).Der Revisionswerber bescheinigte im behördlichen Verfahren seine Registrierung bei UNRWA; somit den Schutz einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinn des Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Der Revisionswerber hat somit ausreichend nachgewiesen, dass er die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat vergleiche dazu VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190273.L01

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten