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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 13a Abs. 3 GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (vgl. VwGH 29.3.2000, 94/12/0021 = VwSlg 15385 A/2000; VwGH 7.9.2005, 2004/12/0206).Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Artikel 137, B-VG einklagen vergleiche VwGH 29.3.2000, 94/12/0021 = VwSlg 15385 A/2000; VwGH 7.9.2005, 2004/12/0206).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120015.L04Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018