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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0056Rechtssatz
Die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung (hier: einer "Zutrittskontrolle") stellt sich regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen dar und bildet daher in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. dazu VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). Die von der Revisionswerberin bekämpfte Anhaltung als auch die an sie gerichtete Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, sind nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren.Die vorübergehende Einschränkung einer Person in ihrer Bewegungsfreiheit im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung (hier: einer "Zutrittskontrolle") stellt sich regelmäßig bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung einer solchen dar und bildet daher in aller Regel keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vergleiche dazu VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). Die von der Revisionswerberin bekämpfte Anhaltung als auch die an sie gerichtete Aufforderung, ihre Ladung vorzuweisen, sind nicht als selbständige Einzelakte zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030055.L03Im RIS seit
01.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018