Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwN). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruchs einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus der Begründung des Aussetzungsbeschlusses hinreichend klar, auf welches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sich der Aussetzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bezieht. Insofern kommt diesem Beschluss eine fristhemmende Wirkung gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG zu.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwN). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruchs einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus der Begründung des Aussetzungsbeschlusses hinreichend klar, auf welches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sich der Aussetzungsbeschluss gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bezieht. Insofern kommt diesem Beschluss eine fristhemmende Wirkung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170722.L02Im RIS seit
04.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018