RS Vwgh 2018/3/15 Ra 2018/21/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §19;
FrÄG 2011;
FrÄG 2015;
FrPolG 2005 §46 Abs2a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46 Abs2a idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §46;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0354 B 20. Dezember 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0097). Dies wurde mit dem FrÄG 2015 durch eine entsprechende Änderung des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt. Wird auf die Anwesenheit eines Behördenvertreters des BFA in der Ladung ausdrücklich hingewiesen, so ist nicht von einer unzulässigen Ladung vor den Konsul - statt zu einer Amtshandlung des BFA - auszugehen.Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0097). Dies wurde mit dem FrÄG 2015 durch eine entsprechende Änderung des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt. Wird auf die Anwesenheit eines Behördenvertreters des BFA in der Ladung ausdrücklich hingewiesen, so ist nicht von einer unzulässigen Ladung vor den Konsul - statt zu einer Amtshandlung des BFA - auszugehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210012.L01

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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