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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13;Rechtssatz
Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017050015.J01Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018