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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR 1973 7.5.7.1;Rechtssatz
Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es an einer beschuldigten Partei, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das GGBG 1998 (bezüglich aller im Betrieb eingesetzter Beförderungsmittel) zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vgl. dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es an der Beschuldigten gelegen gewesen, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es an einer beschuldigten Partei, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das GGBG 1998 (bezüglich aller im Betrieb eingesetzter Beförderungsmittel) zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vergleiche dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es an der Beschuldigten gelegen gewesen, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L08Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019