RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2017/03/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 7.5.7.1;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §37 Abs2 Z8;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es an einer beschuldigten Partei, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das GGBG 1998 (bezüglich aller im Betrieb eingesetzter Beförderungsmittel) zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vgl. dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es an der Beschuldigten gelegen gewesen, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es an einer beschuldigten Partei, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das GGBG 1998 (bezüglich aller im Betrieb eingesetzter Beförderungsmittel) zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vergleiche dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es an der Beschuldigten gelegen gewesen, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L08

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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