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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs2;Rechtssatz
In § 12 Abs. 3 EisenbahnG 1957 wurde nicht von der Ermächtigung, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG vorzusehen, Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Bestimmung sieht (weiterhin) eine Zuständigkeit des BMVIT als Behörde des Bundes für die Vollziehung der dort genannten Angelegenheiten vor, insbesondere liegt die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen beim Bundesminister. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung; davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. VfGH 1.7.1987, G 78/87 (VfSlg. 11.403/1987)).In Paragraph 12, Absatz 3, EisenbahnG 1957 wurde nicht von der Ermächtigung, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG vorzusehen, Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Bestimmung sieht (weiterhin) eine Zuständigkeit des BMVIT als Behörde des Bundes für die Vollziehung der dort genannten Angelegenheiten vor, insbesondere liegt die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen beim Bundesminister. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung; davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist vergleiche VfGH 1.7.1987, G 78/87 (VfSlg. 11.403/1987)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K21Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019