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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Mai 2004, 2001/20/0195, legte der VwGH dar, aus der Regelung des § 13 Abs. 2 AVG, nach der unter anderem Rechtsmittel schriftlich einzubringen seien und deren Zweck allein in der Entlastung der Behörde liege, ergebe sich, dass die Behörden nicht dazu verpflichtet seien, durch die Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung des Anbringens mitzuwirken, und dass über ein bloß mündliches Anbringen nicht zu entscheiden sei. Entstehe jedoch ein Schriftstück über das Anbringen selbst, so sei die Beteiligung der Behörde an ihrem Zustandekommen kein Grund für die Abstandnahme von seiner inhaltlichen Behandlung. Für die Wirksamkeit eines Rechtsmittels sei in den Fällen, in denen sein Inhalt in der Form einer von der Partei unterfertigten Urkunde vorliege, nicht darauf abzustellen, ob es sich um eine zu mündlichem Vorbringen hinzutretende "Schrift der Partei" oder nur um eine schriftliche Dokumentation ihres mündlichen Anbringens handelt. Aus dieser Judikatur ergibt sich nicht, dass telefonische Anbringen bei gebotener Schriftlichkeit wirksam sein könnten, wenn sie in einem -Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Mai 2004, 2001/20/0195, legte der VwGH dar, aus der Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG, nach der unter anderem Rechtsmittel schriftlich einzubringen seien und deren Zweck allein in der Entlastung der Behörde liege, ergebe sich, dass die Behörden nicht dazu verpflichtet seien, durch die Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung des Anbringens mitzuwirken, und dass über ein bloß mündliches Anbringen nicht zu entscheiden sei. Entstehe jedoch ein Schriftstück über das Anbringen selbst, so sei die Beteiligung der Behörde an ihrem Zustandekommen kein Grund für die Abstandnahme von seiner inhaltlichen Behandlung. Für die Wirksamkeit eines Rechtsmittels sei in den Fällen, in denen sein Inhalt in der Form einer von der Partei unterfertigten Urkunde vorliege, nicht darauf abzustellen, ob es sich um eine zu mündlichem Vorbringen hinzutretende "Schrift der Partei" oder nur um eine schriftliche Dokumentation ihres mündlichen Anbringens handelt. Aus dieser Judikatur ergibt sich nicht, dass telefonische Anbringen bei gebotener Schriftlichkeit wirksam sein könnten, wenn sie in einem -
von der Partei nicht unterfertigten - Aktenvermerk festgehalten werden. Von der Rechtsprechung des VwGH betreffend die Unwirksamkeit solcher Anbringen wurde im oben genannten hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2004 somit nicht abgegangen (vgl. in gleichem Sinn bereits VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, sowie VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038, in welchem der VwGH ebenfalls von der Unwirksamkeit einer telefonisch erstatteten Mitteilung bei gebotener Schriftlichkeit ausging). von der Partei nicht unterfertigten - Aktenvermerk festgehalten werden. Von der Rechtsprechung des VwGH betreffend die Unwirksamkeit solcher Anbringen wurde im oben genannten hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2004 somit nicht abgegangen vergleiche in gleichem Sinn bereits VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, sowie VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038, in welchem der VwGH ebenfalls von der Unwirksamkeit einer telefonisch erstatteten Mitteilung bei gebotener Schriftlichkeit ausging).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060022.J02Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018