TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/13 93/02/0146

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §60 Abs3;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 1993, Zl. VerkR-15.439/2-1992-II/Vie, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Oktober 1990 in der Zeit von 18.00 bis 18.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort in Kremsmünster unbeleuchtet trotz herrschender Dunkelheit abgestellt gehabt, obwohl die sonstige Beleuchtung nicht ausgereicht habe, um das Fahrzeug aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs. 3 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine

Unzuständigkeit der belangten Behörde vor: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0078, zu Art. II Abs. 2 der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 358/1990, (vgl. nunmehr die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, Anlage 2) wonach am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, die Rechtsansicht vertreten, daß von einer solchen Anhängigkeit dann zu sprechen ist, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum 31. Dezember 1990 eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 vorgenommen wurde. Weshalb - so der Beschwerdeführer - dieses Ergebnis "verfassungswidrig weil gleichheitswidrig" sein soll, weil sich dadurch eine unterschiedliche Behandlung des Verwaltungsstrafverfahrens im Stadium des Berufungsverfahrens ergibt, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die belangte Behörde war daher dann zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig, wenn bis zum 31. Dezember 1990 eine entsprechende Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, was allerdings zutrifft. Entgegen der Ansicht beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellte nämlich schon die Strafverfügung vom 20. November 1990 eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 dar:

Gemäß § 60 Abs. 3 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten ... Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.

Mit der erwähnten Strafverfügung vom 20. November 1990 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am Tatort am 13. Oktober 1990 von 18.00 bis 18.20 Uhr ein stillstehendes Fahrzeug (den in Rede stehenden Pkw) "nicht beleuchtet, obwohl die sonstige Beleuchtung nicht ausgereicht hat, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen", wodurch der Beschwerdeführer gegen § 60 Abs. 3 "dritter Satz" StVO verstoßen habe. Damit kommt bei verständiger Betrachtung aus dem Gesamtzusammenhang (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0035) klar zum Ausdruck, daß dem Beschwerdeführer im Sinne des zitierten ersten Halbsatzes des § 60 Abs. 3 StVO angelastet werden sollte, die Beleuchtung des Fahrzeuges unterlassen zu haben, wobei entsprechend der Tatzeitanlastung als Voraussetzung hiefür Dunkelheit in Betracht kam. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsverjährung liegt sohin gleichfalls nicht vor.

Was die "erwähnte Dunkelheit" zur Tatzeit anlangt, so ist zunächst auf die zeugenschaftliche Aussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten vom 25. Juni 1991 zu verweisen, wonach im gegenständlichen Straßenbereich keine Straßenbeleuchtung bestehe. Schon in der von diesem Beamten erstatteten Anzeige ist weiters von "Dunkelheit" die Rede und daß der in Rede stehende Pkw infolgedessen aus einer maximalen Entfernung von 10 m nur schemenhaft wahrgenommen hätte werden können. Auf diese Anzeige hat der erwähnte Zeuge auch in seiner weiteren Einvernahme vom 1. Februar 1991 ausreichend Bezug genommen. Da dem erwähnten Gendarmeriebeamten ein richtiges Urteil über die Lichtverhältnisse zur Tatzeit am Tatort zuzumuten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1977, Zl. 1747/76) und im übrigen die zu dieser Zeit herrschende Dunkelheit im Einklang mit der Lebenserfahrung steht, bedurfte es gar keiner Einholung einer entsprechenden Äußerung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit jener erübrigt. Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 60 Abs. 3 StVO erfüllt, bestehen sohin keine Bedenken. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht darzutun. Die von ihm vorgetragene Rüge, es sei ihm keine Gelegenheit geboten worden, sich im Sinne des § 40 VStG 1950 zu rechtfertigen, geht schon deshalb ins Leere, weil dem Beschwerdeführer diese Gelegenheit jedenfalls im Berufungsverfahren geboten worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0171).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verodnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigengutachten Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020146.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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