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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Für die Frage der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten im Dienstklassensystem ist grundsätzlich die Zuordnung der Tätigkeit zur Verwendungsgruppe des Beamten ausschlaggebend (vgl. VwGH 17.10.2001, 96/12/0053). Die Frage, welcher Verwendungsgruppe einem Beamten zugewiesene Tätigkeiten angehören, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar gelöst wurde.Für die Frage der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten im Dienstklassensystem ist grundsätzlich die Zuordnung der Tätigkeit zur Verwendungsgruppe des Beamten ausschlaggebend vergleiche VwGH 17.10.2001, 96/12/0053). Die Frage, welcher Verwendungsgruppe einem Beamten zugewiesene Tätigkeiten angehören, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar gelöst wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120035.L01Im RIS seit
04.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018