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10/10 GrundrechteNorm
GewO 1994 §39 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Betroffene erfüllt die im Wortlaut des § 39 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen nicht, da er weder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der revisionswerbenden GmbH angehört (vgl. zu dieser Voraussetzung iZm mit einer GmbH VwGH 20.12.1994, 94/04/0220) noch als Mehrheitsgesellschafter der GmbH deren Arbeitnehmer sein kann (vgl. VwGH 9.10.1984, 84/04/0091, in dem der VwGH zu § 39 Abs. 2 Z 3 GewO 1973 festgehalten hat, dass beim Begriff "Arbeitnehmer" die Tatsache der Arbeitsleistung im Vordergrund steht, es sich dabei aber um eine in Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber geleistete Tätigkeit handeln muss). Ausgehend von der Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 14. März 2018, G 227/2017, erweisen sich die von der Revision geäußerten Normbedenken jedoch als nicht stichhältig.Der Betroffene erfüllt die im Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen nicht, da er weder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der revisionswerbenden GmbH angehört vergleiche zu dieser Voraussetzung iZm mit einer GmbH VwGH 20.12.1994, 94/04/0220) noch als Mehrheitsgesellschafter der GmbH deren Arbeitnehmer sein kann vergleiche VwGH 9.10.1984, 84/04/0091, in dem der VwGH zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1973 festgehalten hat, dass beim Begriff "Arbeitnehmer" die Tatsache der Arbeitsleistung im Vordergrund steht, es sich dabei aber um eine in Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber geleistete Tätigkeit handeln muss). Ausgehend von der Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom 14. März 2018, G 227/2017, erweisen sich die von der Revision geäußerten Normbedenken jedoch als nicht stichhältig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016040006.L01Im RIS seit
21.05.2018Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018