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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Soweit die Zuständigkeit des Rechnungshofes in Hinblick auf gesetzliche berufliche Vertretungen nach Art. 127b Abs. 3 zweiter Halbsatz B-VG bzw. § 20a Abs. 1 zweiter Satz RHG 1948 "nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" umfasst, ist darauf hinzuweisen, dass von dieser Einschränkung nicht die Art und Weise der Durchführung derartiger interessenpolitischer Organbeschlüsse erfasst ist (siehe RV 265 BlgNR 19. GP, 3). Zum Ausschluss der Zweckmäßigkeit als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Kontrolle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ist zunächst anzumerken, dass die Prüfungsmaßstäbe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine isoliert nebeneinander stehenden Prüfungskriterien darstellen, sondern Ausformungen des allgemeinen Effizienzprinzips. Auch vor dem Hintergrund, dass diese Einschränkung in den Erläuterungen (AB 58 BlgNR 19. GP, 7) mit der Autonomie der Selbstverwaltung begründet wird, ist nicht anzunehmen, dass damit die Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung von interessenpolitischen Entscheidungen in Hinblick auf die Erfüllung der Effizienzkriterien eingeschränkt werden soll. Zudem ist - im Rahmen der Gesamtbetrachtung - auch die Aufsicht durch den Bundesminister für Justiz (§ 153 NO) zu berücksichtigen. Diesem kommt - unter bestimmten Voraussetzungen - das Recht zu, bestimmte Beschlüsse aufzuheben (§ 140a Abs. 1 NO) oder eine Kammer aufzulösen (§ 139 Abs. 2 NO; siehe zur Maßgeblichkeit derartiger Faktoren wiederum die Erläuterungen zum BVergG 2006, RV 1171 BlgNR 22. GP, 25).Soweit die Zuständigkeit des Rechnungshofes in Hinblick auf gesetzliche berufliche Vertretungen nach Artikel 127 b, Absatz 3, zweiter Halbsatz B-VG bzw. Paragraph 20 a, Absatz eins, zweiter Satz RHG 1948 "nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" umfasst, ist darauf hinzuweisen, dass von dieser Einschränkung nicht die Art und Weise der Durchführung derartiger interessenpolitischer Organbeschlüsse erfasst ist (siehe Regierungsvorlage 265 BlgNR 19. GP, 3). Zum Ausschluss der Zweckmäßigkeit als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Kontrolle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ist zunächst anzumerken, dass die Prüfungsmaßstäbe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine isoliert nebeneinander stehenden Prüfungskriterien darstellen, sondern Ausformungen des allgemeinen Effizienzprinzips. Auch vor dem Hintergrund, dass diese Einschränkung in den Erläuterungen Ausschussbericht 58 BlgNR 19. GP, 7) mit der Autonomie der Selbstverwaltung begründet wird, ist nicht anzunehmen, dass damit die Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung von interessenpolitischen Entscheidungen in Hinblick auf die Erfüllung der Effizienzkriterien eingeschränkt werden soll. Zudem ist - im Rahmen der Gesamtbetrachtung - auch die Aufsicht durch den Bundesminister für Justiz (Paragraph 153, NO) zu berücksichtigen. Diesem kommt - unter bestimmten Voraussetzungen - das Recht zu, bestimmte Beschlüsse aufzuheben (Paragraph 140 a, Absatz eins, NO) oder eine Kammer aufzulösen (Paragraph 139, Absatz 2, NO; siehe zur Maßgeblichkeit derartiger Faktoren wiederum die Erläuterungen zum BVergG 2006, Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 25).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040054.L07Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018