RS Vwgh 2018/4/12 Ra 2015/04/0054

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Index

E3L E06301000
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei den nach dem VIII. Hauptstück der Notariatsordnung eingerichteten Notariatskammern handelt es sich um die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Notare (und Notariatskandidaten). Die Erläuterungen zum BVergG 2006 halten fest, es werde darauf verzichtet, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts demonstrativ zu umschreiben, und es erübrige sich somit, "die Sozialversicherungsträger sowie die beruflichen Interessenvertretungen (Kammern) explizit zu nennen" (RV 1171 BlgNR 22. GP, 26). Auch vom VfGH wird die Eigenschaft einzelner, konkret betroffener gesetzlicher beruflicher Vertretungen als öffentliche Auftraggeber nicht in Zweifel gezogen (vgl. VfGH 12.6.2001, B 1698/99, hinsichtlich der Wirtschaftskammer Wien). Gleichermaßen hat der VwGH die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeberin - jedenfalls implizit - nicht in Frage gestellt (vgl. VwGH 24.1.2007, 2006/04/0102).Bei den nach dem römisch acht. Hauptstück der Notariatsordnung eingerichteten Notariatskammern handelt es sich um die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Notare (und Notariatskandidaten). Die Erläuterungen zum BVergG 2006 halten fest, es werde darauf verzichtet, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts demonstrativ zu umschreiben, und es erübrige sich somit, "die Sozialversicherungsträger sowie die beruflichen Interessenvertretungen (Kammern) explizit zu nennen" Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 26). Auch vom VfGH wird die Eigenschaft einzelner, konkret betroffener gesetzlicher beruflicher Vertretungen als öffentliche Auftraggeber nicht in Zweifel gezogen vergleiche VfGH 12.6.2001, B 1698/99, hinsichtlich der Wirtschaftskammer Wien). Gleichermaßen hat der VwGH die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeberin - jedenfalls implizit - nicht in Frage gestellt vergleiche VwGH 24.1.2007, 2006/04/0102).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040054.L03

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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