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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0104 E 10. Oktober 2014 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären ist (vgl. E 29. Jänner 1992, 91/03/0303; E 10. Oktober 1990, 90/03/0140).Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd Paragraph 3, Absatz eins, VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären ist vergleiche E 29. Jänner 1992, 91/03/0303; E 10. Oktober 1990, 90/03/0140).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020040.L01Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018