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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/11/0011Rechtssatz
Der Wortlaut des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 ("schwere Verstöße") bringt klar zum Ausdruck, dass es sich um mehr als einen Verstoß handeln muss und dass jeder dieser Verstöße "schwer" sein muss (vgl. VwGH 9.11.1999, 98/11/0301). Das Vorliegen selbst einer Mehrzahl leichter Verstöße erfüllt zumindest den Tatbestand der lit. g des § 109 Abs. 1 KFG 1967 nicht.Der Wortlaut des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967 ("schwere Verstöße") bringt klar zum Ausdruck, dass es sich um mehr als einen Verstoß handeln muss und dass jeder dieser Verstöße "schwer" sein muss vergleiche VwGH 9.11.1999, 98/11/0301). Das Vorliegen selbst einer Mehrzahl leichter Verstöße erfüllt zumindest den Tatbestand der Litera g, des Paragraph 109, Absatz eins, KFG 1967 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110010.J01Im RIS seit
31.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018