RS Vwgh 2018/4/26 Ra 2018/11/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
VOG 1972 §1 Abs1;
VOG 1972 §1 Abs3;
VOG 1972 §3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und den erlittenen Misshandlungen besteht, ist auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist, zu treffen (vgl. etwa VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043, oder VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004, jeweils mwN). Dem berufskundlichen Sachverständigen hingegen obliegt die (darauf aufbauende) Einschätzung, welche Berufsausübung die (ärztlich festgestellten) Einschränkungen der Revisionswerberin zulassen würden.Die rechtliche Beurteilung, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und den erlittenen Misshandlungen besteht, ist auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist, zu treffen vergleiche etwa VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043, oder VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004, jeweils mwN). Dem berufskundlichen Sachverständigen hingegen obliegt die (darauf aufbauende) Einschätzung, welche Berufsausübung die (ärztlich festgestellten) Einschränkungen der Revisionswerberin zulassen würden.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110072.L01

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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