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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und den erlittenen Misshandlungen besteht, ist auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist, zu treffen (vgl. etwa VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043, oder VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004, jeweils mwN). Dem berufskundlichen Sachverständigen hingegen obliegt die (darauf aufbauende) Einschätzung, welche Berufsausübung die (ärztlich festgestellten) Einschränkungen der Revisionswerberin zulassen würden.Die rechtliche Beurteilung, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und den erlittenen Misshandlungen besteht, ist auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist, zu treffen vergleiche etwa VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043, oder VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004, jeweils mwN). Dem berufskundlichen Sachverständigen hingegen obliegt die (darauf aufbauende) Einschätzung, welche Berufsausübung die (ärztlich festgestellten) Einschränkungen der Revisionswerberin zulassen würden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110072.L01Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018