Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des DM in R, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 23. Jänner 2006, Zl. 41.550/334-9/05/HVG, betreffend Beschädigtenrente nach dem HVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1969 geborene Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 3. Oktober 1988 bis 31. März 1989 seinen Präsenzdienst ab und erlitt am 9. März 1989 auf dem Truppenübungsplatz Ramsau beim Überqueren einer Hindernisbahn anlässlich einer Truppenübung eine Verletzung des rechten Kniegelenks.
Über seine Anträge vom 29. März und 31. Oktober 1989 auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG wurden mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 8. März 1991 gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt: Über seine Anträge vom 29. März und 31. Oktober 1989 auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG wurden mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 8. März 1991 gemäß Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt:
Vom 9. März bis 7. August 1989:
1. Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk nach Kreuzbandschaden und Meniskusläsion und
2. Narbe am rechten Kniegelenk.
Ab 8. August bis 31. August 1989:
Als Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) wird festgestellt:Als Dienstbeschädigung (Paragraph 2, HVG) wird festgestellt:
Position in den
Richtsätzen zu
§ 21 HVGParagraph 21, HVG
MdE gemäß
§ 21 HVGParagraph 21, HVG
1.
Knorpelschaden 2. bis 3. Grades nach
Kreuzbandoperation rechts
419
40 vH
2.
Operativ sanierter Innen- und Außenmeniskus
122
20 vH
3.
Narbe am rechten Kniegelenk
702 1.Z.li.
0 vH
Die Einschätzung der MdE der angeführten Leiden innerhalb des Rahmensatzes der Positionen in den Richtsätzen zu § 21 HVG werde wie folgt begründet: Die Einschätzung der MdE der angeführten Leiden innerhalb des Rahmensatzes der Positionen in den Richtsätzen zu Paragraph 21, HVG werde wie folgt begründet:
Entsprechend dem vorliegenden Knorpelzustand erfolge bei der DB 1 die Heranziehung des unteren Rahmensatzwertes. Zur Beurteilung der DB 2 werde der obere Rahmensatzwert gewählt, weil hier auch die Bewegungseinschränkung zu berücksichtigen sei. Nach § 3 der Verordnung vom 9. Juni 1965 sei im Falle des Zusammentreffens mehrerer Leiden bei der Einschätzung der MdE zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste MdE verursache. Sodann sei zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 2 HVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere MdE rechtfertige. Die Einschätzung der Gesamt-MdE infolge des Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei daher mit 50 vH gerechtfertigt. Hiefür sei maßgebend, dass die unter Punkt 1 ausgewiesene führende MdE durch das unter Punkt 2 angeführte Leiden eine einstufige Erhöhung erfahre. Dies sei dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Er habe dagegen zwar Einwände erhoben (welche im Folgenden dargestellt werden), dazu sei aber festzustellen gewesen, dass ein "allfällig bestehender Beckenschiefstand nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens" sein könne, weil darüber noch keine erstinstanzliche Absprache vorliege. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des HVG kam die belangte Behörde schlussendlich zum Ergebnis, die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Sch vom 7. Juli 2005 und Dris. B vom 3. Oktober 2005 seien schlüssig und nachvollziehbar und wiesen keine Widersprüche auf. Es werde darin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkung auf das allgemeine Erwerbsleben ausführlich eingegangen und diese schlüssig beurteilt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Es werde auch nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachte Wirbelsäulenschädigung in keinen kausalen Zusammenhang mit den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes oder der anerkannten Dienstbeschädigungen gebracht werden könne. Die Sachverständigengutachten seien daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen. Danach aber sei gegenüber dem Vergleichsbefund vom 14. August 2003 keine maßgebliche Änderung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten. Entsprechend dem vorliegenden Knorpelzustand erfolge bei der DB 1 die Heranziehung des unteren Rahmensatzwertes. Zur Beurteilung der DB 2 werde der obere Rahmensatzwert gewählt, weil hier auch die Bewegungseinschränkung zu berücksichtigen sei. Nach Paragraph 3, der Verordnung vom 9. Juni 1965 sei im Falle des Zusammentreffens mehrerer Leiden bei der Einschätzung der MdE zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste MdE verursache. Sodann sei zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß Paragraph 2, HVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere MdE rechtfertige. Die Einschätzung der Gesamt-MdE infolge des Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei daher mit 50 vH gerechtfertigt. Hiefür sei maßgebend, dass die unter Punkt 1 ausgewiesene führende MdE durch das unter Punkt 2 angeführte Leiden eine einstufige Erhöhung erfahre. Dies sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht worden. Er habe dagegen zwar Einwände erhoben (welche im Folgenden dargestellt werden), dazu sei aber festzustellen gewesen, dass ein "allfällig bestehender Beckenschiefstand nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens" sein könne, weil darüber noch keine erstinstanzliche Absprache vorliege. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des HVG kam die belangte Behörde schlussendlich zum Ergebnis, die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Sch vom 7. Juli 2005 und Dris. B vom 3. Oktober 2005 seien schlüssig und nachvollziehbar und wiesen keine Widersprüche auf. Es werde darin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkung auf das allgemeine Erwerbsleben ausführlich eingegangen und diese schlüssig beurteilt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Es werde auch nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachte Wirbelsäulenschädigung in keinen kausalen Zusammenhang mit den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes oder der anerkannten Dienstbeschädigungen gebracht werden könne. Die Sachverständigengutachten seien daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen. Danach aber sei gegenüber dem Vergleichsbefund vom 14. August 2003 keine maßgebliche Änderung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher (lediglich) die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Stattgebung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenbeschwerden gemäß § 2 HVG verletzt". Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Stattgebung des Antrages auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenbeschwerden gemäß Paragraph 2, HVG verletzt".
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002, ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,).
Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinn des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinn des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2005, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, HVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen.
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der von der belangten Behörde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, zumal sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Beschwerden praktisch nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe sie festgestellt, dass ein allfällig bestehender Beckenschiefstand nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein könne, weil darüber noch keine erstinstanzliche Absprache vorliege. Diese Feststellung sei ungenügend, weil sie nicht erkennen lasse, welche Erwägungen maßgeblich dafür gewesen seien, anzunehmen, dass der durch Dr. R festgestellte Beckenschiefstand in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rückenschmerzen stehe. Sie habe auch den Widerspruch zwischen den ärztlichen Befunden Dris. R und Dris. B nicht aufgeklärt. Diesbezüglich hätte das Ermittlungsverfahren ergänzt werden müssen. Es seien auch keine Gründe dafür angegeben worden, weshalb Dr. B der Ansicht sei, dass ein allfällig doch bestehender Beckenschiefstand unmöglich auf die leistungsbegründende Kreuzbandschädigung zurückzuführen wäre. Gerade in diesem Punkt wäre der Gutachter aber zur Aufklärung verpflichtet gewesen. Einig seien sich die Gutachter lediglich hinsichtlich des Umstandes gewesen, dass Wirbelsäulenbeschwerden entstehen könnten, wenn ein Beckenschiefstand bestehe. Zu verweisen sei auch darauf, dass im Röntgenbefund aus dem Jahre 2003 ein Beckenschiefstand konstatiert worden sei. Gerade die einseitige Belastung infolge der Knieverletzung habe aber nach Ansicht des Beschwerdeführers zum Beckenschiefstand geführt. Die belangte Behörde habe auch den auf Ergänzung der Sachverständigengutachten gerichteten Antrag ohne weitere Begründung abgelehnt. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung liege nicht vor. Dadurch, dass die belangte Behörde das Beweisanbot des Beschwerdeführers zum Thema, dass eine Beckenverschiebung vorliege, die vorfallskausal sei, von vornherein nicht zugelassen habe, liege auch eine vorgreifende Beweiswürdigung vor, welche das Verfahren mangelhaft mache. Die belangte Behörde habe auch ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage nicht vollständig, insbesondere keine Gründe dafür angegeben habe, weshalb sie den Beweisantrag auf Gutachtensergänzung abgelehnt habe und weshalb sie den Feststellungen im Befund Dris. R nicht gefolgt sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sogenannte "Verschlimmerungskomponente"; vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0128). Der ursächliche Zusammenhang und die - nach dem Gesetz ausreichende - Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die Behörde hat der rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei die ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Die ärztlichen Sachverständigen haben vielmehr ihr Urteil zu begründen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0069). Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sogenannte "Verschlimmerungskomponente"; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0128). Der ursächliche Zusammenhang und die - nach dem Gesetz ausreichende - Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die Behörde hat der rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei die ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Die ärztlichen Sachverständigen haben vielmehr ihr Urteil zu begründen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0069).
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Neubemessung und Erhöhung der ihm gewährten Beschädigtenrente auf den Umstand, dass infolge seines (anerkannten) Knieleidens und der daraus resultierenden Schonhaltung Schmerzen in das gesamte rechte Bein ausstrahlten und er an "Wirbelsäulenbeschwerden" leide. Thema des erstinstanzlichen Verfahrens war daher die Frage nach der (zumindest Teil-)Kausalität der solcherart umschriebenen (weiteren) Schmerzen im Hinblick auf die anerkannte Dienstbeschädigung. Die Feststellung eines "Beckenschiefstandes" als Dienstbeschädigung war - isoliert betrachtet - weder Gegenstand des Antrages noch des erstinstanzlichen Verfahrens oder der Berufung. Er ergab sich lediglich aus den medizinischen Befunden als mögliche Teilursache der geltend gemachten "Wirbelsäulenbeschwerden". Die Möglichkeit eines zumindest teilweisen ursächlichen Zusammenhanges zwischen der anerkannten Dienstbeschädigung und dem (im Übrigen nicht von allen Gutachtern befundenen) Beckenschiefstand war aber jedenfalls durch den Antrag ("Wirbelsäulenbeschwerden") umfasst und somit auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Aus diesem Grunde geht der Hinweis der belangten Behörde auf ihre funktionelle Unzuständigkeit zur Beurteilung eines "allfällig bestehenden Beckenschiefstandes" ins Leere.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass bereits anlässlich früherer Untersuchungen eine Verkürzung des rechten Beines festgestellt worden war, und zwar sowohl vom (Privat-)Sachverständigen Dr. R (Befund vom 27. September 2004) als auch vom Gutachter Dr. K (Gutachten vom 9. März 2005). "Degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule" und "chronische Kreuzschmerzen" wurden sogar bereits im Gutachten Dris. S vom 14. August 2003 erwähnt. Unklar bleibt, aus welchem Grund der von der belangten Behörde zugezogene Sachverständige Dr. B - obwohl ihm die Vorgutachten vorlagen - nunmehr keines dieser Leiden diagnostizieren konnte. Diesen eklatanten Widerspruch zwischen den vorliegenden Befunden hätte die belangte Behörde - zumindest durch Ergänzung des Sachverständigengutachtens - klären müssen, damit auf gesicherter Sachverhaltsgrundlage beurteilt werden kann, ob sich die nunmehr auftretenden "Wirbelsäulenbeschwerden" auf eine angeborene Körperanomalie oder - wenigstens zu einem Teil - auf die anerkannte Dienstbeschädigung zurückführen ließe.
Sie hätte sich auch eingehender mit der - allerdings durch die Sachverständigen zu beantwortenden - Frage auseinandersetzen müssen, warum eine Verkürzung (bzw. Atrophie) des rechten Beins bzw. ein sich daraus ergebender Beckenschiefstand und daraus resultierende Schmerzen in der Wirbelsäule nicht einmal mit der in § 2 Abs. 2 HVG geforderten Wahrscheinlichkeit auf die anerkannte Dienstbeschädigung zurückzuführen sein kann, obwohl - wie sowohl Dr. S als auch Dr. K erwähnen - eine Mehrheit von Patienten derartige auftretende Wirbelsäulenbeschwerden auf Schonhaltungen infolge von Knieverletzungen zurückführen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich aber letztlich in dem bloßen Verweis auf die von der belangten Behörde als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten Dris. Sch und Dris. B. Der bloße Hinweis, eine Kausalität der nunmehr geltend gemachten Leidenszustände habe sich nicht "beweisen" lassen, reicht als nachvollziehbare Begründung nicht aus. Sie hätte sich auch eingehender mit der - allerdings durch die Sachverständigen zu beantwortenden - Frage auseinandersetzen müssen, warum eine Verkürzung (bzw. Atrophie) des rechten Beins bzw. ein sich daraus ergebender Beckenschiefstand und daraus resultierende Schmerzen in der Wirbelsäule nicht einmal mit der in Paragraph 2, Absatz 2, HVG geforderten Wahrscheinlichkeit auf die anerkannte Dienstbeschädigung zurückzuführen sein kann, obwohl - wie sowohl Dr. S als auch Dr. K erwähnen - eine Mehrheit von Patienten derartige auftretende Wirbelsäulenbeschwerden auf Schonhaltungen infolge von Knieverletzungen zurückführen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich aber letztlich in dem bloßen Verweis auf die von der belangten Behörde als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten Dris. Sch und Dris. B. Der bloße Hinweis, eine Kausalität der nunmehr geltend gemachten Leidenszustände habe sich nicht "beweisen" lassen, reicht als nachvollziehbare Begründung nicht aus.
Die belangte Behörde wird daher - nach entsprechender Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder Einholung eines neuen - zu beurteilen haben, ob die nunmehr auftretenden Schmerzen im rechten Bein und die Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers (die im Übrigen nicht als unglaubwürdig erachtet wurden) nicht zumindest auch eine Teilursache in der anerkannten Dienstbeschädigung (Knieverletzung) haben können.
Gerade zu diesem Beweisthema aber hatte der Beschwerdeführer die Ergänzung der eingeholten Sachverständigengutachten beantragt. Insoweit sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der - im Übrigen begründungslosen - Abstandnahme von der beantragten Gutachtensergänzung auf die freie Beweiswürdigung beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen darf; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1990, Zl. 90/10/0134, mwN). Gerade zu diesem Beweisthema aber hatte der Beschwerdeführer die Ergänzung der eingeholten Sachverständigengutachten beantragt. Insoweit sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der - im Übrigen begründungslosen - Abstandnahme von der beantragten Gutachtensergänzung auf die freie Beweiswürdigung beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen darf; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1990, Zl. 90/10/0134, mwN).
Die Unterlassung der notwendigen Ergänzungen der für die Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsgrundlage macht das Verfahren vor der belangten Behörde und die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft, weil die belangte Behörde erst nach Ergänzung der Gutachten im aufgezeigten Sinne auf Grund einer sodann als ausreichend anzusehenden Sachverhaltsgrundlage im Rahmen ihrer Beweiswürdigung beurteilen kann, ob die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 6. März 2008
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090043.X00Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008