Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs3;Rechtssatz
Eine Zusammenschau des § 24 Abs. 3 und des § 26 Abs. 2 FSG 1997 zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, hingegen ungeachtet eines (erstmaligen) Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden schon wegen der - voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG 1997 und die FSG-GV 1997 lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, weshalb diesen Bedenken zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachten nachzugehen ist.Eine Zusammenschau des Paragraph 24, Absatz 3 und des Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der ein Alkoholdelikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, hingegen ungeachtet eines (erstmaligen) Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden schon wegen der - voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG 1997 und die FSG-GV 1997 lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, weshalb diesen Bedenken zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachten nachzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110031.L01Im RIS seit
31.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018