RS Vwgh 2018/5/3 Ro 2017/19/0004

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art24;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art29;
62016CJ0360 Hasan VORAB;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung bezieht sich - wie der EuGH in seinem Urteil vom 26. Juli 2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 50, ausführte - auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und kann erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststeht, d.h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen hat. Somit bestätigte auch der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung den zwischen dem Übernahmegesuch, der Überstellungsentscheidung und deren Vollziehung notwendiger Weise bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Sohin hat im Fall einer "zweiten" Überstellung, die nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden soll, die maßgebliche Berechnung der in Art. 29 Dublin III-Verordnung festgelegten Fristen faktisch zwangsläufig bezogen auf die durch das zweite Übernahmegesuch bestimmten fristauslösenden Ereignisse und nicht unter Zugrundelegung der im ersten Übernahme- und Überstellungsverfahren zu berücksichtigenden Fristen zu erfolgen. Eine gegenteilige Sichtweise würde der in der Rechtsprechung des EuGH bejahten Zulässigkeit und Erforderlichkeit eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs nahezu jegliche praktische Wirksamkeit nehmen. Diesfalls wäre nämlich, sollte die erste Überstellung nicht umgehend zu Beginn des Laufs der Überstellungsfrist durchgeführt worden sein, die Frist für die Durchführung der zweiten Überstellung in einer Vielzahl der Fälle schon vor der Rückkehr des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates beziehungsweise vor der Möglichkeit zur Unterbreitung des zweiten Übernahmegesuchs abgelaufen (vgl. auch die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Laufs der für das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren maßgeblichen Fristen EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 66 und 67).Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung bezieht sich - wie der EuGH in seinem Urteil vom 26. Juli 2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 50, ausführte - auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und kann erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststeht, d.h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen hat. Somit bestätigte auch der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung den zwischen dem Übernahmegesuch, der Überstellungsentscheidung und deren Vollziehung notwendiger Weise bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Sohin hat im Fall einer "zweiten" Überstellung, die nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden soll, die maßgebliche Berechnung der in Artikel 29, Dublin III-Verordnung festgelegten Fristen faktisch zwangsläufig bezogen auf die durch das zweite Übernahmegesuch bestimmten fristauslösenden Ereignisse und nicht unter Zugrundelegung der im ersten Übernahme- und Überstellungsverfahren zu berücksichtigenden Fristen zu erfolgen. Eine gegenteilige Sichtweise würde der in der Rechtsprechung des EuGH bejahten Zulässigkeit und Erforderlichkeit eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs nahezu jegliche praktische Wirksamkeit nehmen. Diesfalls wäre nämlich, sollte die erste Überstellung nicht umgehend zu Beginn des Laufs der Überstellungsfrist durchgeführt worden sein, die Frist für die Durchführung der zweiten Überstellung in einer Vielzahl der Fälle schon vor der Rückkehr des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates beziehungsweise vor der Möglichkeit zur Unterbreitung des zweiten Übernahmegesuchs abgelaufen vergleiche auch die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Laufs der für das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren maßgeblichen Fristen EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 66 und 67).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0490 A. S. VORAB
EuGH 62016CJ0360 Hasan VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017190004.J04.1

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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