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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs. 6 Z 1 WaffG 1996 vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 2 leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes bzw. bei einer Verweigerung oder einer Vereitelung der Verwahrungskontrolle ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes aus Gründen, die in der Person des Revisionswerbers liegen, regelmäßig nicht möglich.Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffG 1996 vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes bzw. bei einer Verweigerung oder einer Vereitelung der Verwahrungskontrolle ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes aus Gründen, die in der Person des Revisionswerbers liegen, regelmäßig nicht möglich.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030046.L06Im RIS seit
04.06.2018Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019