RS Vwgh 2018/5/9 Ra 2018/03/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs. 6 Z 1 WaffG 1996 vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 2 leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes bzw. bei einer Verweigerung oder einer Vereitelung der Verwahrungskontrolle ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes aus Gründen, die in der Person des Revisionswerbers liegen, regelmäßig nicht möglich.Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffG 1996 vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes bzw. bei einer Verweigerung oder einer Vereitelung der Verwahrungskontrolle ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes aus Gründen, die in der Person des Revisionswerbers liegen, regelmäßig nicht möglich.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030046.L06

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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