RS Vwgh 2018/5/15 Ra 2018/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
KO §140;
KO §51 Abs1;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Verbindlichkeit des Haftenden gegenüber dem Fiskus entsteht erst mit der Erlassung des Haftungsbescheides. In einen Konkurs - und damit auch in einen im Laufe des Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fielen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden hatten. Eine danach begründete Haftung konnte von einem Zwangsausgleich nicht betroffen sein (VwGH 7.9.1990, 89/14/0298, und 23.1.1997, 95/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160057.L01

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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