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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §11;Rechtssatz
Die Verbindlichkeit des Haftenden gegenüber dem Fiskus entsteht erst mit der Erlassung des Haftungsbescheides. In einen Konkurs - und damit auch in einen im Laufe des Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fielen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden hatten. Eine danach begründete Haftung konnte von einem Zwangsausgleich nicht betroffen sein (VwGH 7.9.1990, 89/14/0298, und 23.1.1997, 95/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160057.L01Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018