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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E049 AEUV Art49;Rechtssatz
Mit den §§ 373a ff GewO 1994 wurden die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (einerseits im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, andererseits im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) umgesetzt (siehe den Umsetzungshinweis in § 382 Abs. 36 Z 1 GewO 1994 sowie IA 549/A BlgNR 23. GP, 28; vgl. dazu auch VwGH 2.10.2012, 2010/04/0018). Die Auslegung dieser Bestimmungen - und damit auch der Wendung "vorübergehend und gelegentlich" - hat daher unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundlagen und insbesondere der Aussagen des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit und zur Niederlassungsfreiheit zu erfolgen.Mit den Paragraphen 373 a, ff GewO 1994 wurden die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (einerseits im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, andererseits im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) umgesetzt (siehe den Umsetzungshinweis in Paragraph 382, Absatz 36, Ziffer eins, GewO 1994 sowie IA 549/A BlgNR 23. GP, 28; vergleiche dazu auch VwGH 2.10.2012, 2010/04/0018). Die Auslegung dieser Bestimmungen - und damit auch der Wendung "vorübergehend und gelegentlich" - hat daher unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundlagen und insbesondere der Aussagen des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit und zur Niederlassungsfreiheit zu erfolgen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040087.L05Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018