RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2017/05/0033

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
BauO NÖ 2014 §45 Abs6;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbarrecht nach der NÖ BauO 2014 besteht insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen. Das VwG hat diesbezüglich zutreffend auf § 45 Abs. 6 NÖ BauO 2014 verwiesen (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 62 Abs. 3 NÖ BO 1996 VwGH 7.9.2004, 2001/05/1127). Nach dieser Bestimmung durfte durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden.Ein Nachbarrecht nach der NÖ BauO 2014 besteht insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen. Das VwG hat diesbezüglich zutreffend auf Paragraph 45, Absatz 6, NÖ BauO 2014 verwiesen vergleiche zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BO 1996 VwGH 7.9.2004, 2001/05/1127). Nach dieser Bestimmung durfte durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050033.L03

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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