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L82000 BauordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/06/0001 E 30. September 2015 RS 2Stammrechtssatz
Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren (Hinweis E vom 23. Jänner 1992, 91/06/0239, und E vom 11. September 1997, 97/06/0103). Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung (vgl. das zur Krnt BauO 1996 ergangene E vom 9. November 2004, 2002/05/1032). Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (Hinweis E vom 16. März 1995, 94/06/0236).Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren (Hinweis E vom 23. Jänner 1992, 91/06/0239, und E vom 11. September 1997, 97/06/0103). Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung vergleiche das zur Krnt BauO 1996 ergangene E vom 9. November 2004, 2002/05/1032). Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (Hinweis E vom 16. März 1995, 94/06/0236).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060045.L02Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018