TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/20 89/13/0242

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. September 1989, GZ. 6/5-1909/89, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1987 im Aufsichtsweg gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hochzeit seiner Tochter (4. September 1987) als außergewöhnliche Belastung geltend:

    1) Kosten der Hochzeit

       Druckerei                    S   1.880,--

       Brautkleid                   S  11.102,--

       Pfarramt                     S   1.830,--

       Pfarrsaal                    S   3.100,--

       Imbiß Empfang                S   3.750,--

       Chor                         S   3.000,--

       Hochzeitskutsche             S   3.500,--

       Hochzeitsfeier               S  61.947,--

       Musik                        S  10.000,--

       Blumengestecke               S   2.970,--

       Trinkgelder                  S   1.000,--

       Hochzeitstorte               S   2.500,--

                                                   S 106.579,--

    2) Heiratsgut a conto                          S 250.000,--

    Die Aufwendungen unter Punkt 1 des Antrages wurden vom

Finanzamt nicht, jene unter Punkt 2 hingegen zur Gänze als

außergewöhnliche Belastung anerkannt und nach Abzug der gemäß

§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1972 ermittelten zumutbaren

Mehrbelastung steuerlich berücksichtigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 1987 gemäß § 299 Abs. 2 BAO im wesentlichen mit der Begründung auf, "das Ausmaß der Dotationspflicht von S 250.000,--" sei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers "zu hoch angesetzt" worden. Das Finanzamt habe es unterlassen, bei Bemessung des Ausstattungsanspruches die Steuerbelastung des Einkommens zu berücksichtigen. Zudem sei es rechtswidrig, für die Berechnung der Dotationsverpflichtung ausschließlich das im Streitjahr 1987 erzielte - atypisch hohe - Einkommen des Beschwerdeführers heranzuziehen. Vielmehr sei eine über diesen Zeitraum hinausgehende Betrachtungsweise geboten.

Gegen diesen Aufhebungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, das vom Beschwerdeführer bestellte Heiratsgut in Höhe von S 250.000,-- hätte nicht zur Gänze als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 anerkannt werden dürfen.

Der steuerlich anzuerkennende Betrag bestimmt sich nach dem Ausmaß, in dem der Beschwerdeführer zur Dotation verpflichtet war. Denn nur Aufwendungen, die in Entsprechung des nach § 1220 ABGB bestehenden Anspruches der Tochter geleistet werden, können als zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1972 angesehen werden. Darüber hinausgehende Zahlungen erfüllen als freiwillige Leistungen diese Voraussetzung nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Heiratsgut gleich der Judikatur der Zivilgerichte mit 25 bis 30 % des wirtschaftlichen Nettoeinkommens zu bemessen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1991, 90/13/0290 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Wie von der belangten Behörde unwidersprochen festgestellt, betrug das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 1987 S 449.415,--. Selbst eine Bemessung mit 30 % ergäbe somit lediglich eine Dotationspflicht von etwa S 135.000,--, die noch um die zumutbare Mehrbelastung zu kürzen wäre und eine wesentlich geringere "Überbelastung" ergäbe als vom Finanzamt berücksichtigt.

Abgesehen davon verkennt der Beschwerdeführer, daß das in der hg. Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Erfordernis, bei atypischen Einkommensverhältnissen im Jahr der Hingabe des Heiratsgutes einen mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, dazu dient, die tatsächlichen für die bürgerlich-rechtliche Dotationspflicht maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Dotationsverpflichteten zu erfassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1980, 1047/78). Vom System der periodenbezogenen progressiven Einkommensbesteuerung wird das Ausmaß dieser Verpflichtung nicht berührt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es müsse auch auf sein Vermögen Bedacht genommen werden. Dieses habe laut Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1986 betragen:

    Grundvermögen (Wohnhaus der Familie)        S   680.000,--

    Betriebsvermögen (Rechtsanwaltskanzlei)     S   241.200,--

    GmbH-Anteile                                S   570.000,--

    insgesamt                                   S 1,491.200,--

Daraus leite sich ein (zusätzlicher) "Heiratsanspruch" seiner Tochter von "jedenfalls S 200.000,--" ab.

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, ist der in der Vermögenskomponente gegründete Ausstattungsanspruch grundsätzlich durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen und kann daher nicht als außergewöhnliche Belastung des Einkommens Berücksichtigung finden (vgl. erneut das oben angeführte Erkenntnis vom 22. März 1991).

Die Beschwerde meint jedoch, gegenständlich handle es sich um Vermögen, "welches in natura nicht als Heiratsgut hingegeben werden kann". Diese Argumentation läßt außer acht, daß ein Vermögenswert dem Dotationsberechtigten nicht notwendigerweise "in natura" überlassen werden muß, vielmehr ist auch an eine Veräußerung oder Belastung zu denken. Daß die diversen Beteiligungen nicht auf die eine oder andere Art zur Abdeckung einer im vorhandenen Vermögen begründeten Dotationsverpflichtung herangezogen werden konnten, behauptet die Beschwerde nicht.

Hinsichtlich des Grundvermögens ist dem Beschwerdeführer schließlich entgegenzuhalten, daß Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen und deren Verwertung dem Dotationspflichtigen ohne Beeinträchtigung seines Lebensstandards nicht zugemutet werden kann, bei der Bemessung überhaupt außer Betracht zu bleiben haben. Dies trifft auf das Wohnhaus der Familie zu (vgl. u.a. EFSlg. 38.530, 41.052 f, 48.597 ff).

Im Beschwerdefall waren daher die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers für das Ausmaß des einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Heiratsgutes nicht maßgebend, sodaß in der Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen durch die belangte Behörde kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden kann.

Was schließlich die Rüge anlangt, das Finanzamt habe zu Unrecht die Kosten der Hochzeitsfeier in Höhe von S 106.579,-- nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, verläßt die Beschwerde den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn zu prüfen ist nicht der erstinstanzliche Einkommensteuerbescheid, sondern die im Aufsichtsweg erfolgte Behebung dieses Bescheides.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130242.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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