RS Vwgh 2018/6/20 Ra 2015/08/0153

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §167 Abs3;
  1. ABGB § 167 heute
  2. ABGB § 167 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 167 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 167 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit einer gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab; maßgebende Kriterien sind das wirtschaftliche Risiko, die Üblichkeit, die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer Maßnahme sowie deren Dauer (vgl. OGH RIS-Justiz RS0048151 (T6), RS0048207 (T17, T18); 28.4.2015, 5 Ob 175/14t). Vorliegend kann der Abschluss der betreffenden Dienstverträge dem ordentlichen Wirtschaftsbereich zugerechnet werden, zumal mit dem Eingehen der Beschäftigungsverhältnisse ein zu berücksichtigendes wirtschaftliches Risiko nicht verbunden war, eine weitergehende Bindung nicht vorlag (wie die tatsächlich kurze Dauer der betreffenden Dienstverhältnisse zeigt) und die Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen (zur Verrichtung von Hilfsdiensten) auch für eine behinderte Person nicht als unüblich bzw. ungewöhnlich zu erachten ist.Ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit einer gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab; maßgebende Kriterien sind das wirtschaftliche Risiko, die Üblichkeit, die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer Maßnahme sowie deren Dauer vergleiche OGH RIS-Justiz RS0048151 (T6), RS0048207 (T17, T18); 28.4.2015, 5 Ob 175/14t). Vorliegend kann der Abschluss der betreffenden Dienstverträge dem ordentlichen Wirtschaftsbereich zugerechnet werden, zumal mit dem Eingehen der Beschäftigungsverhältnisse ein zu berücksichtigendes wirtschaftliches Risiko nicht verbunden war, eine weitergehende Bindung nicht vorlag (wie die tatsächlich kurze Dauer der betreffenden Dienstverhältnisse zeigt) und die Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen (zur Verrichtung von Hilfsdiensten) auch für eine behinderte Person nicht als unüblich bzw. ungewöhnlich zu erachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080153.L02

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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