RS Vwgh 2018/6/27 Ro 2018/09/0002

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §354;
AVG §8;
DMSG 1923 §26 Z1 idF 2013/I/092;
DMSG 1923 §27 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs3 idF 1999/I/170;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

In einem Unterschutzstellungsverfahren kommt Art. 6 Abs. 1 MRK zum Tragen, weil es bei der Unterschutzstellung um ein ziviles Recht im Sinn dieser Bestimmung geht (vgl. VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009; 25.1.2016, Ra 2015/09/0110). Ist Verfahrensgegenstand der Entscheidung bloß die Klärung der prozessualen Frage der Parteistellung der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft, so ist der Verfahrensgegenstand nicht ein "civil right" iSd Art. 6 Abs. 1 MRK. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Liegenschaftseigentümerin erfolgt mit der Verneinung ihrer Parteistellung nicht. Das VwG darf daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0020; 27.9.2007, 2006/07/0066).In einem Unterschutzstellungsverfahren kommt Artikel 6, Absatz eins, MRK zum Tragen, weil es bei der Unterschutzstellung um ein ziviles Recht im Sinn dieser Bestimmung geht vergleiche VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009; 25.1.2016, Ra 2015/09/0110). Ist Verfahrensgegenstand der Entscheidung bloß die Klärung der prozessualen Frage der Parteistellung der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft, so ist der Verfahrensgegenstand nicht ein "civil right" iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Liegenschaftseigentümerin erfolgt mit der Verneinung ihrer Parteistellung nicht. Das VwG darf daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0020; 27.9.2007, 2006/07/0066).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018090002.J03

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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