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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104). Umso mehr muss dies gelten, wenn anlässlich einer früheren Betriebsprüfung ohnedies zutreffend auf das Vorliegen von dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätzen hingewiesen wurde und lediglich auf Grund fehlender "eindeutiger Feststellbarkeit" der auf die Beauty- und Kosmetikbehandlungen entfallenden Umsätze ein geschätzter Pauschalbetrag der Besteuerung zu Grunde gelegt wurde.Nach ständiger Rechtsprechung schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen vergleiche VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104). Umso mehr muss dies gelten, wenn anlässlich einer früheren Betriebsprüfung ohnedies zutreffend auf das Vorliegen von dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätzen hingewiesen wurde und lediglich auf Grund fehlender "eindeutiger Feststellbarkeit" der auf die Beauty- und Kosmetikbehandlungen entfallenden Umsätze ein geschätzter Pauschalbetrag der Besteuerung zu Grunde gelegt wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150075.L07Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018