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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - gilt als nicht eingebracht, weshalb das VwG auch nicht gehalten war, dem Revisionswerber iSd § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - gilt als nicht eingebracht, weshalb das VwG auch nicht gehalten war, dem Revisionswerber iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120019.L02Im RIS seit
30.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018