Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §865;Rechtssatz
Dann, wenn kein schlüssiges Sachverständigengutachten betreffend den psychischen Zustand des Betreffenden im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung vorlag, wäre im Hinblick auf das erstattete Vorbringen betreffend die fehlende Geschäftsfähigkeit geboten gewesen, diese Frage unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. VwGH 28.3.2007, 2006/12/0138).Dann, wenn kein schlüssiges Sachverständigengutachten betreffend den psychischen Zustand des Betreffenden im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung vorlag, wäre im Hinblick auf das erstattete Vorbringen betreffend die fehlende Geschäftsfähigkeit geboten gewesen, diese Frage unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege vergleiche VwGH 28.3.2007, 2006/12/0138).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anforderung an ein Gutachten BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110083.L01Im RIS seit
21.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018