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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Anbetracht der Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. die §§ 39 Abs. 2, 37 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (siehe VwGH 24.7.2014, Ro 2014/08/0043). Dabei kommt nach § 46 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075). Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193).In Anbetracht der Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche die Paragraphen 39, Absatz 2, 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (siehe VwGH 24.7.2014, Ro 2014/08/0043). Dabei kommt nach Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt vergleiche VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075). Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist vergleiche VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015080033.J02Im RIS seit
17.08.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018