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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Maßnahme, die durch Blockieren der Fahrbahn ein Fahrzeug zum Anhalten bringen soll, ist grundsätzlich durch die Bestimmung des § 97 Abs. 5 StVO 1960 gedeckt (vgl. VwGH 15.11.1989, 87/03/0056). In diesem Sinn schließt sich der VwGH der Rechtsansicht des VfGH an, wonach dieser in einem Fall, in dem ein Lenker von einem ihm nachfahrenden Organ der Straßenaufsicht durch Überholen und Abbremsen dessen Motorrads vor seinem Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden war, diese Zwangsmaßnahme als grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 97 Abs. 5 StVO 1960 umfasst angesehen hat (vgl. VfGH 23.11.1984, B 560/78).Eine Maßnahme, die durch Blockieren der Fahrbahn ein Fahrzeug zum Anhalten bringen soll, ist grundsätzlich durch die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 gedeckt vergleiche VwGH 15.11.1989, 87/03/0056). In diesem Sinn schließt sich der VwGH der Rechtsansicht des VfGH an, wonach dieser in einem Fall, in dem ein Lenker von einem ihm nachfahrenden Organ der Straßenaufsicht durch Überholen und Abbremsen dessen Motorrads vor seinem Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden war, diese Zwangsmaßnahme als grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 umfasst angesehen hat vergleiche VfGH 23.11.1984, B 560/78).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020010.J03Im RIS seit
28.08.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018