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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0116Rechtssatz
Durch die GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 wurden die Bestimmungen der §§ 81 und 345 GewO 1994 dahingehend geändert, dass hinsichtlich der genehmigungsfreien Änderungen nach den Z 5, 9 und 11 des § 81 Abs. 2 GewO 1994 die Anzeigepflicht entfallen ist. Die Erläuterungen zu dem der Novelle zugrunde liegenden Ministerialentwurf, 269/ME 25. GP 8, begründen dies damit, dass die betreffende Anzeigepflicht von der Wirtschaft als unnötig belastend empfunden werde und der Entfall auch eine Entlastung der Behörden mit sich bringe. Dementsprechend werde das Anzeigeverfahren gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 auf den noch verbliebenen Fall des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 eingeschränkt. Eine Übergangsbestimmung betreffend anhängige Änderungsanzeigeverfahren, die auf einer (nun nicht mehr anzeigepflichtigen) Änderung gemäß den Z 5, 9 oder 11 des § 81 Abs. 2 GewO 1994 beruhen, enthält die Regelung des § 382 Abs. 89 GewO 1994 (anders als für andere anhängige Verfahren) nicht. In Ermangelung einer solchen Übergangsbestimmung kann ein auf § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 gestütztes Änderungsanzeigeverfahren (anders als ein Verfahren betreffend eine nach wie vor anzeigepflichtige Änderung nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994) nach Inkrafttreten dieser Novellierung nicht mehr mittels Bescheides nach § 345 Abs. 6 GewO 1994 (somit im positiven Fall durch Kenntnisnahme der Anzeige bzw. im negativen Fall durch eine Untersagung der angezeigten Maßnahme) erledigt werden. Als Folge der Änderung der Rechtslage durch die genannte Novellierung kommt den Nachbarn in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes, der einem Anzeigeverfahren zu unterziehen ist, insoweit auch keine eingeschränkte Parteistellung mehr zu (vgl. Bergthaler, Anlagenänderung ohne Verfahren? in ÖZW 2017, 167 (170); Pinter, GewO-Novelle 2017 - Verwaltungsvereinfachung durch Entfall von Anzeigepflichten, in ecolex 2018, 375 (378)). Ein anhängiges Verfahren betreffend eine auf § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 gestützte Änderungsanzeige ist dahingehend zu erledigen, dass der (diese Anzeige erledigende) Bescheid nach § 345 Abs. 6 GewO 1994 zu beheben und die Anzeige - auf Grund des Wegfalls der Anzeigepflicht während des laufenden Verfahrens - zurückzuweisen ist.Durch die GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, wurden die Bestimmungen der Paragraphen 81 und 345 GewO 1994 dahingehend geändert, dass hinsichtlich der genehmigungsfreien Änderungen nach den Ziffer 5, 9 und 11 des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 die Anzeigepflicht entfallen ist. Die Erläuterungen zu dem der Novelle zugrunde liegenden Ministerialentwurf, 269/ME 25. Gesetzgebungsperiode 8, begründen dies damit, dass die betreffende Anzeigepflicht von der Wirtschaft als unnötig belastend empfunden werde und der Entfall auch eine Entlastung der Behörden mit sich bringe. Dementsprechend werde das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 auf den noch verbliebenen Fall des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 eingeschränkt. Eine Übergangsbestimmung betreffend anhängige Änderungsanzeigeverfahren, die auf einer (nun nicht mehr anzeigepflichtigen) Änderung gemäß den Ziffer 5, 9, oder 11 des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 beruhen, enthält die Regelung des Paragraph 382, Absatz 89, GewO 1994 (anders als für andere anhängige Verfahren) nicht. In Ermangelung einer solchen Übergangsbestimmung kann ein auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 gestütztes Änderungsanzeigeverfahren (anders als ein Verfahren betreffend eine nach wie vor anzeigepflichtige Änderung nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994) nach Inkrafttreten dieser Novellierung nicht mehr mittels Bescheides nach Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 (somit im positiven Fall durch Kenntnisnahme der Anzeige bzw. im negativen Fall durch eine Untersagung der angezeigten Maßnahme) erledigt werden. Als Folge der Änderung der Rechtslage durch die genannte Novellierung kommt den Nachbarn in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes, der einem Anzeigeverfahren zu unterziehen ist, insoweit auch keine eingeschränkte Parteistellung mehr zu vergleiche Bergthaler, Anlagenänderung ohne Verfahren? in ÖZW 2017, 167 (170); Pinter, GewO-Novelle 2017 - Verwaltungsvereinfachung durch Entfall von Anzeigepflichten, in ecolex 2018, 375 (378)). Ein anhängiges Verfahren betreffend eine auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 gestützte Änderungsanzeige ist dahingehend zu erledigen, dass der (diese Anzeige erledigende) Bescheid nach Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 zu beheben und die Anzeige - auf Grund des Wegfalls der Anzeigepflicht während des laufenden Verfahrens - zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040115.L01Im RIS seit
18.09.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018