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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Zur Befangenheit im Sinn des § 6 VwGVG führende Zweifel an der Unabhängigkeit einer Person, die einem Gericht im Sinn des Art. 6 EMRK angehört, können unter anderem dann entstehen, wenn sie sich sowohl in Hinblick auf ihre Pflichten als auch auf die Organisation ihres Amtes im Verhältnis zu einer der Parteien in untergeordneter Stellung befindet (vgl. VfSlg. 20.028/2015 unter Hinweis auf EGMR 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, sowie VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). In Vergaberechtsangelegenheiten wird die Befangenheit eines Laienrichters etwa dann angenommen, wenn dieser über eine Auftragsvergabe eines Bundesministeriums (mit)entscheidet, dem er selber angehört (Hinweis auf Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 6 VwGVG Anm. 6).Zur Befangenheit im Sinn des Paragraph 6, VwGVG führende Zweifel an der Unabhängigkeit einer Person, die einem Gericht im Sinn des Artikel 6, EMRK angehört, können unter anderem dann entstehen, wenn sie sich sowohl in Hinblick auf ihre Pflichten als auch auf die Organisation ihres Amtes im Verhältnis zu einer der Parteien in untergeordneter Stellung befindet vergleiche VfSlg. 20.028/2015 unter Hinweis auf EGMR 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, sowie VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). In Vergaberechtsangelegenheiten wird die Befangenheit eines Laienrichters etwa dann angenommen, wenn dieser über eine Auftragsvergabe eines Bundesministeriums (mit)entscheidet, dem er selber angehört (Hinweis auf Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 6, VwGVG Anmerkung 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040013.L03Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018