RS Vwgh 2018/8/9 Ra 2018/22/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art8 Abs1;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
NAG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §77 Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie ("anzuzeigen", "auf Antrag") ist schon vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 8 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie, der die unionsrechtliche Grundlage für die in § 53 Abs. 1 NAG 2005 normierte Verpflichtung ist und der einheitlich von "anmelden" bzw. "Anmeldung" spricht, davon auszugehen, dass mit § 53 Abs. 1 NAG 2005 eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert wird, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken (vgl. VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Ausgehend davon ist die unterbliebene Anzeige nicht als ein von der unterbliebenen Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu trennender Tatbestand anzusehen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).Ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie ("anzuzeigen", "auf Antrag") ist schon vor dem Hintergrund der Regelung des Artikel 8, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie, der die unionsrechtliche Grundlage für die in Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 normierte Verpflichtung ist und der einheitlich von "anmelden" bzw. "Anmeldung" spricht, davon auszugehen, dass mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert wird, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken vergleiche VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Ausgehend davon ist die unterbliebene Anzeige nicht als ein von der unterbliebenen Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu trennender Tatbestand anzusehen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220102.L02

Im RIS seit

07.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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